Begriff

Mit einer Zweitmeinung im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist das Einholen einer unabhängigen, neutralen Meinung von einem Arzt zu verstehen, der selbst den planbaren Eingriff oder die geplante Behandlung nicht vornimmt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Rechtsanspruch gesetzlich Krankenversicherter auf eine ärztliche Zweitmeinung ist in § 27b SGB V geregelt. Die Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert den Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung und für welche planbaren Eingriffe dieser Anspruch besteht. Die gesonderte neue Abrechnungsmöglichkeit der ärztlichen Zweitmeinung im Rahmen der Gebührenordnungspositionen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs wird durch § 87 Abs. 2a Satz 9 SGB V geschaffen.

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