Arbeitsunfähigkeit von Hartz IV-Empfängern geregelt

Hartz IV-Empfänger sind arbeitsunfähig, wenn sie wegen einer Krankheit nicht länger als 3 Stunden am Tag arbeiten können.

Auch wenn sie nicht länger als 3 Stunden täglich an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können, gelten sie als arbeitsunfähig. Das hat der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken am 21.6.2012 in Berlin beschlossen.

Leistungsbezieher muss Arbeitsunfähigkeit nachweisen

Erwerbsfähige Hartz IV-Berechtigte sind verpflichtet, alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und zu verringern. Wenn sie aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitsgelegenheit nicht wahrnehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen können, müssen sie dem Jobcenter ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen, wie der G-BA erläutert. Ob sie arbeitsunfähig sind, entscheidet der Arzt.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

GBA

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