Babybettwäsche und Babysafe für eine Hartz IV-Bezieherin
Die Oktober 1977 in Heilbronn geborene A. ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie im Juli 2014 mittellos und schwanger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zunächst zu ihren Eltern nach Heilbronn. Die Eltern beförderten ihre Tochter - die über kein eigenes Auto verfügt - und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz. In der Folgezeit bewilligte das Heilbronner Jobcenter der Mutter verschiedene Hartz IV-Leistungen. Dabei war u. a. eine Babybettwäsche als sog. Erstausstattung für die Geburt. Das Jobcenter lehnte es aber ab, die Kosten für einen Autobabysitz und für eine zweite Babybettwäsche zu übernehmen.
Im Jahr 2013 hatte das Sozialgericht Hessen bereits einmal zum Mehrbedarf einer stillenden Mutter entschieden.
Hartz IV-Empfängerin hat Anspruch auf Kinderbettwäsche
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Die Erstausstattung bei Geburt beinhalte grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulasse und im unteren Segment des Preisniveaus liege. Hier sei eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge es daher nicht, eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren PKW transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).
SG Heilbronn, Urteil v. 28.7.2015, S 11 AS 44/15 (Berufung wurde nicht zugelassen)
Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:
Nahles will Bezug von Arbeitslosengeld erleichtern
Hartz IV Kürzung um 100 % Pflichtverletzung
Gewährung eines PKW-Darlehens bei drohendem Jobverlust
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
851
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
699
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
593
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
5631
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
426
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
301
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
233
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
210
-
Ausgezahlter Resturlaub wird nicht auf Hartz IV angerechnet
161
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
149
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
18.11.2024
-
Einwohner-Energie-Geld nicht als Einkommen anrechenbar
16.10.2024
-
Verschwiegene Schöffenbezüge führen zur Rückzahlung
08.10.2024
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024
-
Klage auf zusätzlichen Inflationsausgleich abgewiesen
17.09.2024
-
BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
18.07.2024
-
Immer mehr Menschen beziehen im Alter Grundsicherung
16.07.2024
-
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
05.07.2024
das entzieht sich allerdings auch unserer Kenntnis. ;o)
Viele Grüße
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion
Da muss man wohl fragen, welche Unterwäsche so die Jobcentermitarbeiter tragen?