Hartz IV-Reform ist verfassungsgemäß
Die Hartz IV-Reform von 2011 ist nach einer Entscheidung des BSG v. 12.07.2012 (B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R) verfassungsgemäß. Die Bundesregierung verstoße mit den seinerzeit neu geregelten Hartz IV-Sätzen nicht gegen das Grundrecht auf Menschenwürde und gegen das Sozialstaatsprinzip, befanden die Kasseler Richter.
Regelbedarf ist verfassungsmäßig
"Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom Gesetzgeber nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden", sagte der Senatsvorsitzende Peter Udsching. Die Argumente der Klägerin seien ebenso wenig überzeugend gewesen wie eine Entscheidung des Berliner Sozialgerichts, das die Regelsätze für zu niedrig und deshalb verfassungswidrig hält.
Die neuen Hartz IV-Sätze waren zum 01.01.2011 in Kraft getreten und wurden Anfang 2012 leicht erhöht. Sie liegen aktuell bei 374 EUR für Alleinstehende und je 337 EUR für Paar-Haushalte. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bis dahin geltende Berechnung, die etwas niedrigere Sätze zur Folge hatte, als willkürlich gekippt und neue Grundlagen gefordert.
Klage: Hartz IV gewährleistet nicht das Existenzminimum
Geklagt hatte eine alleinlebende Frau aus dem Rhein-Neckar-Kreis (Baden-Württemberg), der vom Jobcenter zunächst Hartz IV in Höhe von 359 EUR, ab 2011 schließlich 364 EUR bewilligt wurden. Dies sei verfassungswidrig, argumentierte sie, das Existenzminimum werde auch nach der Neuberechnung nicht gewährleistet. Der Gesetzgeber dürfe zwar grundsätzlich Leistungen pauschalieren. Die Güter und Dienstleistungen müssten aber marktgerecht bewertet werden.
Die Frau forderte monatlich 1.000 EUR als Unterstützung. Es fehle unter anderem ein Ausgleich für die Mehrwertsteuererhöhung von 16 % auf 19 %. Mit ihrer Klage war die Frau zuvor bereits bei Sozialgericht und Landessozialgericht gescheitert.
Weitere Klage wegen Geringfügigkeit abgewiesen
Ebenfalls vergeblich ist eine weitere Hartz IV-Empfängerin bis vor das BSG gezogen. Sie hatte versucht, 20 Cent mehr pro Monat einzuklagen und Rundungsfehler der Jobcenter bei der Berechnung ins Feld geführt. Der Satz sei zwar richtig berechnet, aber nicht auf einen vollen EUR-Betrag aufgerundet worden. Das Kasseler Gericht wies Klage als unzulässig zurück. Ein Gerichtssprecher sagte, es gebe Fälle, die seien vom Wert so gering einzuschätzen, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle (B 14 AS 35/12 R). Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten der Frau entschieden.
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