Hartz IV: Spesen zählen zum Einkommen

Das Jobcenter Leipzig hatte den Antrag eines Fernfahrers auf unterstützende Leistungen abgelehnt. Sein Gehalt als Fernfahrer inklusive seiner Spesen überstieg den Bedarf der Familie. Der Mann ging dagegen vor: Er wollte seinen Lohn mit Hartz IV aufstocken lassen wollte.
Spesen dienen nicht nur der Verpflegung
Die Anwältin des Mannes hatte argumentiert, der Mann habe die Spesen nicht nur für die Verpflegung verwendet. Er habe auch Kosten für das Duschen, Toilettengänge oder Standgebühren für seinen Lastwagen davon bezahlen müssen.
Entscheidung des BSG
Das Verfahren dauerte seit dem Jahr 2007 an. Alle vorherigen Instanzen hatten die Klage des Mannes zurückgewiesen. Das BSG entschied nun am 11.12.2012 (B 4 AS 27/12 R), dass die Spesen - bei dem Mann bis zu 500 EUR im Monat - als «nicht zweckbestimmte Einnahmen» anzusehen sind.
Sofern der Fernfahrer Kosten für seinen Job habe, könnten diese bei der Berechnung der Unterstützung vom Einkommen abgezogen werden, urteilten die BSG-Richter.
Neuberechnung der Leistungen
Das Gericht verwies den Fall zurück an das Sächsische Landessozialgericht. Das muss nun neu berechnen, inwieweit dem Mann unterstützende Leistungen zustehen.
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