Münzsammlung mindert Hartz IV-Leistung
Das hat das Bundessozialgericht am 23.5.2012 in Kassel entschieden und die Revision eines Mannes aus Hannover zurückgewiesen (B 14 AS 100/11 R). Die Münzsammlung des klagenden Mannes sei ein verwertbarer Vermögensgegenstand, sagte der Vorsitzende Richter.
Trotz Verlust Verkauf der Sammlung?
Das Jobcenter Region Hannover hatte dem Bauingenieur 2005/2006 Arbeitslosengeld II für ein halbes Jahr nur als Darlehen gewährt und dies mit der Münzsammlung des Mannes im Wert von rund 21.000 EUR begründet. Der Bauingenieur aber verlangte die Hartz IV-Leistungen als Zuschuss und klagte. Er argumentierte, ein Verkauf der Sammlung sei unwirtschaftlich, da er rund 27.000 EUR bezahlt habe. Auch in den Vorinstanzen war die Klage erfolglos gewesen.
Es gibt keine fixe Unwirtschaftlichkeitsgrenze
Sein Rechtsanwalt sagte, eine Münzsammlung sei reine Liebhaberei und als Art der Anlage vergleichbar mit Immobilien. Bewohnt ein Hartz IV-Empfänger eine eigene angemessene Wohnung, muss er diese nicht verkaufen, wenn dies nur mit erheblichem Wertverlust möglich ist. Den Argumenten des Anwalts folgte der Senat aber nicht. Bei frei handelbaren Vermögensgegenständen könne keine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit gezogen werden, betonte der Vorsitzende Richter.
Nach eigenen Angaben besaß der Mann rund 240 Münzen, darunter Taler aus dem 16. Jahrhundert. Etwa 50 Münzen habe er mit einem Verlust von rund 35 % verkaufen müssen.
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