Hartz IV-Empfängerin muss zum Deutschkurs
Die 1968 geborene Hartz IV-Empfängerin im zugrunde liegenden Streitfall verfügte nur über geringe Deutschkenntnisse. Zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse sollte sie 3-mal wöchentlich, vormittags zwischen 8 Uhr und 12 Uhr einen Integrationssprachkurs bei der Volkshochschule besuchen. Die Klägerin ist Mutter von 4 Kindern, die damals 6, 11, 16 und 18 Jahre alt waren.
Sanktion wegen verweigerter Teilnahme am Integrationssprachkurs
Die Klägerin wollte den Integrationssprachkurs nicht besuchen. Sie unterschrieb eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung nicht, worauf das Jobcenter einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt erließ. Auch innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist meldete sich die Hartz IV-Empfängerin nicht bei der Volkshochschule für einen Integrationssprachkurs an.
Das Jobcenter erließ deshalb einen Sanktionsbescheid und kürzte die Regelleistung für 3 Monate um 30 % (damals 96,90 EUR monatlich).
SGB II-Prinzip: Fördern und Fordern
Das Sozialgericht (SG) Wiesbaden sah die Sanktion als rechtmäßig an. Erwerbsfähige Empfänger von Hartz IV-Leistungen seien verpflichtet, alle zu tun, was ihre Hilfebedürftigkeit verringern oder beenden kann. Für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit sei es unverzichtbar, dass die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht wird. Der vorgesehene Sprachkurs unterstütze rechtmäßig das gesetzlich angestrebte Ziel.
Sprachkurs trotz Kinderbetreuung zumutbar
Die Teilnahme an dem Integrationssprachkurs sei der 4-fachen Mutter auch zumutbar gewesen. Der Ehemann der Klägerin hätte trotz seiner seelischen Probleme die minderjährigen Kinder zumindest stundenweise betreuen können, begründete das SG Wiesbaden sein Urteil v. 28.2.2013 (S 12 AS 484/10).
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