Hartz IV: Sparbuch von Großmutter kein Vermögen

Ein Sparkonto, das die Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegt hat, führt nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Die Großmutter hat das Sparbuch nie aus der Hand gegeben und die Schenkung erfolgte unter der Auflage, dass der Enkel erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll. In diesem Fall ist das Guthaben des Sparkontos nicht als Vermögen des minderjährigen Enkels zu werten.

Das Sozialgerichts Karlsruhe hat der Klage eines minderjährigen Klägers und seiner Mutter gegen das zuständige Jobcenter stattgegeben.

Fall

Die Großmutter des Klägers hatte bei dessen Geburt im Jahr 2005 ein Sparkonto auf seinen Namen angelegt und seitdem monatlich 50 € eingezahlt. Mit den Eltern des Klägers hatte sie dabei vereinbart, der Kläger solle erst ab seinem 25. Lebensjahr auf dieses Geld zugreifen können. Die Bank habe zu dieser langen Laufzeit aufgrund von Zinsvorteilen geraten. Die Großmutter hatte das Sparbuch in ihren Besitz genommen und nie an den Kläger oder seine Mutter herausgeben.

Ab dem Jahr 2011 bezogen die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Mitte des Jahres 2013 erlangte das Jobcenter Kenntnis von diesem Sparbuch, hob rückwirkend die Leistungen der Kläger nach dem SGB II auf und forderte sie auf, einen Betrag in Höhe von  1.785,04 € zurückzuerstatten.

Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Urteil

Das Gericht begründet seine stattgebende Entscheidung damit, dass das Guthaben des Sparkontos für den Kläger nicht verfügbar und daher nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendbar sei. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei das Vermögen der Großmutter zuzurechnen, da diese das Konto angelegt und verwaltet habe. Das Sparbuch habe sie nie aus der Hand gegeben. Der Kläger könne auch nicht nach den Vorschriften des Zivilrechts die Herausgabe des Sparbuches verlangen. Die Großmutter habe ihre Schenkung (das Sparguthaben) mit der Auflage verknüpft, dass der Kläger erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll. Verletze der Beschenkte diese Auflage, könnte die Großmutter das Geld zurückverlangen.

Leistungsempfänger muss über Vermögen verfügen

Zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit könne Vermögen aber nur dann führen, wenn der Leistungsempfänger darüber verfügen und es zur Deckung seiner Lebensunterhaltskosten einsetzen könne.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 16.10.2014, S 13 AS 735/14

Pressemitteilung SG Karlsruhe

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