SGB II: Begründet Mund-Nase-Bedeckung einen Mehrbedarf?

Der Antragsteller führte vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erfolglos ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Jobcenter. Nachdem er erstinstanzlich zunächst andere Begehren verfolgt hatte, verlangte er im Beschwerdeverfahren vor dem LSG außerdem erstmalig die Auszahlung von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken bzw. die Gestellung solcher durch die Antragsgegnerin selbst.
LSG: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet
Das LSG hat offengelassen, ob in Bezug auf die Antragserweiterung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bestand oder ob der Antragsteller nicht verpflichtet gewesen wäre, zunächst einen Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen. Jedenfalls sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein Anspruch sei nicht erkennbar. Bei Leistungsberechtigten werde gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche.
Gesichtsbedeckungen als Bestandteil der Bekleidung durch Regelbedarf gedeckt
Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.4.2020 gültigen Fassung sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten Lebenslagen erforderlich. Ähnliche Regelungen würden in den anderen Bundesländern gelten. Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein unabweisbarer Bedarf liege mithin nicht vor.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.4.2020, L 7 AS 635/20
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