Keine SGB II Extraleistung für die Jugendweihe
Das entschieden die Richter im Fall der Klage des Jugendlichen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.11.2013, L 5 AS 175/12). Die Kosten machte er für die Anschaffung eines Anzugs sowie die Teilnahmegebühr geltend. Die Religionsausübungsfreiheit sei aber nicht in ihrem Kern verletzt. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei mit den monatlichen Regelleistungen möglich gewesen. Der Kläger hätte zumutbar frühzeitig Ansparungen vornehmen können. In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10 % und für Freizeit und Kultur 11 % vorgesehen.
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