SGB II: Tablet für Schüler als pandemiebedingter Mehrbedarf
![Tablet für Schüler als Mehrbedarf (SGB II) Tablet für Schüler als Mehrbedarf (SGB II)](https://www.haufe.de/image/kind-liest-mit-betreuunglehrer-auf-tablet-465168-2.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=-JXdQ2qID3EDDhUryw1X38jcCDSk8nuRCFK66Pli1hM%3D)
Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.
LSG weist Beschwerde zurück
Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das LSG diese zurückgewiesen. Die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei.
Pandemiebedingter Schulunterricht: Computer nicht in Regelbedarf berücksichtigt
Gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.
Mehrbedarf aufgrund Homeschooling
Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.5.2020, L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
1.349
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
7731
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
636
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
565
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
530
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
296
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
248
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
234
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
190
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
187
-
Eingeschränkte Leistungen für Asylbewerber bei fehlender Mitwirkung
24.01.2025
-
Neubau ist kein Schonvermögen bei Bezug von Bürgergeld
22.01.20251
-
Kindergeld und Kinderzuschlag steigen ab Januar 2025
31.12.2024
-
Das Scheitern der Kindergrundsicherung
11.12.2024
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
18.11.2024
-
Einwohner-Energie-Geld nicht als Einkommen anrechenbar
16.10.2024
-
Verschwiegene Schöffenbezüge führen zur Rückzahlung
08.10.2024
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024