SGB II: Tablet für Schüler als pandemiebedingter Mehrbedarf
Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.
LSG weist Beschwerde zurück
Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das LSG diese zurückgewiesen. Die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei.
Pandemiebedingter Schulunterricht: Computer nicht in Regelbedarf berücksichtigt
Gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.
Mehrbedarf aufgrund Homeschooling
Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.5.2020, L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
290
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
2131
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
139
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
68
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
64
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
58
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
54
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
50
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
46
-
Wann das Jobcenter fiktive Unterhaltszahlungen anrechnen darf
42
-
Bundesrat billigt Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung
30.03.2026
-
Keine Eingliederungshilfe für Japanreise mit hohen Mehrkosten
25.03.2026
-
Fahrplan für Sozialstaatsreformen bis Sommer angekündigt
19.03.2026
-
Kein höheres Arbeitslosengeld II durch Schulgeld für Privatschulen
18.03.2026
-
Bundesrat fordert umfassende BAföG-Reform
10.03.2026
-
Sanktionen beim Bürgergeld treffen tausende Kinder in Deutschland
24.02.2026
-
Kein Bürgergeld für Studierende
17.02.2026
-
Scheinarbeitsverhältnisse schließen Kurzarbeitergeld aus
30.01.2026
-
Entwicklung der Widerspruchs- und Klagezahlen in Jobcentern 2025
13.01.2026
-
Kindergeld-Erhöhung ab Januar 2026
08.12.2025