Urlaubsanspruch auch für „schwierigen“ Langzeitarbeitslosen
Leistungsbezieher haben die Möglichkeit, zusammenhängend oder aufs Jahr verteilt drei Wochen Urlaub zu nehmen. Diese Ortsabwesenheit muss jedoch im Voraus beim zuständigen Jobcenter beantragt und bewilligt werden. Erfolgt diese Meldung nicht droht die Streichung der Grundsicherung für den Zeitraum des Erholungsurlaubes.
Jobcenter verweigert die Zustimmung zur Ortsabwesenheit
Im konkreten Fall bezieht ein arbeitsloser Familienvater seit 2005 Arbeitslosengeld II durch das Jobcenter Märkischer Kreis. Das Jobcenter war der Auffassung, es bestehe Aussicht auf Vermittlung in Arbeit. Zudem habe sich der Mann in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung zur Ortsabwesenheit und strich für drei Wochen das Arbeitslosengeld II.
Sanktionierung für nicht konformen Verhaltens sachfremd
Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg (SG Dortmund, Urteil v. 16.12.2016, Az S 19 AS 3947/16). Das Gericht verurteilte das Jobcenter, das einbehaltene Arbeitslosengeld II nachzuzahlen. Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei zu erteilen gewesen. Es sei sachfremd, eine Sanktionierung für nicht konformes Verhalten des Leistungsbeziehers zu bezwecken.
Beeinträchtigung der beruflichen Eingliederung entscheidend
Vielmehr komme es allein darauf an, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt werde. Dies sei nicht schon der Fall, wenn noch einzelne Bewerbungen liefen. Hier sei der Arbeitslose auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung zu monatlich sechs Bewerbungen verpflichtet gewesen. Von daher drohe der Urlaubsanspruch des Arbeitslosen ins Leere zu laufen, wenn das Jobcenter zwei noch offene Bewerbungen für die Annahme einer mehr als nur entfernten Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit genügen lasse.
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