Zusätzlich zu dem schon bestehenden Verbots für Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Beschäftigung und Vermittlung von Personen, die rechtskräftig wegen einer der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten verurteilt wurden, werden folgende Fallkonstellationen erfasst:
· Verpflichtung des öffentlichen Trägers zum Abschluss von Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe, um das Beschäftigungsverbot auch dort durchzusetzen (§ 72a Abs. 2 SGB VIII),
· Verpflichtung des öffentlichen Trägers, die Tätigkeiten zu benennen, für deren Wahrnehmung die bei ihm beschäftigten neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (§ 72a Abs. 3 SGB VIII),
· Verpflichtung des öffentlichen Trägers zum Abschluss von Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe und mit Vereinen i. S. d. § 54 SGB VIII, in denen die Tätigkeiten bezeichnet werden, für deren Wahrnehmung die dort eingesetzten neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (§ 72a Abs. 4 SGB VIII).
Führungszeugnisse regelmäßig prüfen
Weitere Regelungen zum Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen wurden für die Kindertagespflege in § 43 Abs. 2 und für die Vollzeitpflege in § 44 Abs. 2 SGB VIII eingefügt. Der Träger einer