Ausschluss einschlägig Vorbestrafter


Die Vorschriften des § 72a SGB VIII über den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen werden durch das BKiSchG erheblich erweitert.

Zusätzlich zu dem schon bestehenden Verbots für Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Beschäftigung und Vermittlung von Personen, die rechtskräftig wegen einer der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten verurteilt wurden,  werden folgende Fallkonstellationen erfasst:

·         Verpflichtung des öffentlichen Trägers zum Abschluss von Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe, um das Beschäftigungsverbot auch dort durchzusetzen (§ 72a Abs. 2 SGB VIII),

·         Verpflichtung des öffentlichen Trägers, die Tätigkeiten zu benennen, für deren Wahrnehmung die bei ihm beschäftigten neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (§ 72a Abs. 3 SGB VIII),

·         Verpflichtung des öffentlichen Trägers zum Abschluss von Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe und mit Vereinen i. S. d. § 54 SGB VIII, in denen die Tätigkeiten bezeichnet werden, für deren Wahrnehmung die dort eingesetzten neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (§ 72a Abs. 4 SGB VIII).

Führungszeugnisse regelmäßig prüfen

Weitere Regelungen zum Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen wurden für die Kindertagespflege in § 43 Abs. 2 und für die Vollzeitpflege in § 44 Abs. 2 SGB VIII eingefügt. Der Träger einer