Zuschuss für künstliche Befruchtung nun auch für Unverheiratete
Dies geschieht im Rahmen der Bundesförderrichtlinie zur "Unterstützung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion". Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig hat diese Bundesförderrichtlinie nun auch für unverheiratete Paare geöffnet.
Künstliche Befruchtung nur für Verheiratete nicht mehr zeitgemäß
"Der Kinderwunsch von Eltern darf nicht am Geld scheitern. Deshalb müssen wir Paare mit unerfülltem Kinderwunsch unterstützen - egal, ob sie verheiratet sind oder nicht. Es ist nicht mehr zeitgemäß, unverheiratete Paare mit unerfülltem Kinderwunsch anders zu behandeln als Verheiratete. Deshalb öffne ich die Richtlinie, damit auch Paare, die ohne Trauschein leben, Unterstützung erhalten können", erklärt Schwesig. "Die Zahl der Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, steigt von Jahr zu Jahr. Familie ist da, wo Menschen bereit sind, füreinander einzustehen und dauerhaft Verantwortung zu übernehmen."
Ungewollte Kinderlosigkeit bei unverheirateten Paaren höher
Eine moderne Familienpolitik muss sich an den gesellschaftlichen Veränderungen und den Lebenswirklichkeiten der Familien ausrichten. Immer mehr Paare leben heute auch ohne Trauschein glücklich zusammen. Die im Zusammenhang mit der Bundesinitiative zur besseren Unterstützung ungewollt kinderloser Paare durchgeführte sozialwissenschaftliche Milieuuntersuchung hat bestätigt, dass zu einem nicht unerheblichen Prozentsatz auch nicht-verheiratete Paare von ungewollter Kinderlosigkeit betroffen sind: Der Anteil ist hier sogar doppelt so hoch (38 Prozent) wie der Anteil bei den Verheirateten mit unerfülltem Kinderwunsch (19 Prozent).
Voraussetzungen
Nicht nur Ehepaare, sondern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften von Mann und Frau können deshalb künftig eine finanzielle Unterstützung vom Bund erhalten,
wenn
- sich das Wohnsitzbundesland mit einem eigenen Landesförderprogramm in entsprechender Hinsicht finanziell beteiligt (zusätzliche Voraussetzungen können vom Land festgelegt werden),
- sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben,
- sie eine reproduktionsmedizinische Einrichtung im Wohnsitzbundesland nutzen,
- sie eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder ICSI-Behandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) durchführen wollen,
und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen nach § 27a SGB V erfüllt werden, wie insbesondere die Altersbegrenzung: Alter der Frau zwischen 25 und 40, Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren.
Derzeit bestehen Bund-Länder-Kooperationen mit Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin. In jedem Bundesland gelten aber unterschiedliche Bedingungen, auch die Höhe der finanziellen Hilfen variieren.
Kosten der künstlichen Befruchtung bis zu 4.500 Euro
Eine künstliche Befruchtung ist teuer. Die Kosten liegen je nach
Behandlungsform bei bis zu 4.500 Euro. Paaren, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, werden künftig Zuwendungen für die erste bis dritte Behandlung in Höhe von bis zu 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung bis zu 25 Prozent des Selbstkostenanteils gewährt. Bei Verheirateten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen mindestens 50 Prozent der Kosten für die ersten drei Behandlungen.
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