Neufassung des AEAO zu § 233a

Das BVerfG hatte mit Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass § 233a i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung bereits reagiert.
Lesen Sie dazu:
Übergangsregelung zur Aussetzung der Festsetzung von Zinsen
Anwendungsfragen nach Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO
Gesetzliche Neuregelung nach BVerfG-Rechtsprechung
In einem aktuellen Schreiben weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 wurde eine gesetzliche Neuregelung getroffen (vgl. News), die auch rückwirkend in offenen Fällen anzuwenden ist. Allerdings kann die Finanzverwaltung die Neuberechnung der Zinsen und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen technischen und organisatorischen Auswirkungen noch nicht sofort umsetzen.
Übergangsregelung bis zur Umstellung
Daher kommt eine Übergangsregelung zum Einsatz (Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO): Solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ungeachtet der am 22.7.2022 in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Umstellungstermine in einzelnen Ländern auseinanderfallen können.
Neufassung des AEAO
Die Finanzverwaltung hat den AEAO zu § 233a neu gefasst. So enthält der AEAO Erörterungen zu folgenden Aspekten:
- Allgemeine Grundsätze
- Sachlicher und zeitlicher Gelungsbereich
- Zinsschuldner/Zinsgläubiger
- Zinslauf
- Zinsberechnung
- Sonderregelungen für Zinsberechnungen bei der Umsatzsteuer
- Verhältnis zu anderen steuerlichen Nebenleistungen
- Billigkeitsmaßnahmen
- Rechtsbehelfe
- Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse in Grundlagenbescheiden
BMF, Schreiben v. 3.11.2022, IV A 3 - S 0460 - a/19/10012 :002
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7935
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.123
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.138
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.963
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9226
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.371
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.221
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.739
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.270
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.071
-
Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
24.04.2025
-
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Altfällen
23.04.2025
-
Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
23.04.2025
-
Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen auf hoher See
22.04.2025
-
Aufarbeitung von Daten zu Steueroasen in NRW
16.04.2025
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Neues Hinweisgeberportal gegen Steuerkriminalität in Schleswig-Holstein
16.04.2025
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Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen
15.04.2025
-
Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
15.04.2025
-
Ertragsteuerrechtliche Einordnung von Kryptowerten
15.04.2025
-
Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
08.04.2025