BMF: Pauschbeträge für Sachentnahmen 2017

Das BMF hat die für das Jahr 2017 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Vereinfachung bei der Erfassung von Entnahmen

Für die Sachentnahmen vor allem im Lebensmitteleinzelhandel, im Gastgewerbe, bei Bäckereien und Fleischereien sind die vom BMF ermittelten Pauschbeträge anzusetzen, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweist.

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1.142

381

1.523

Fleischerei/Metzgerei

835

811

1.646

Gaststätten aller Art

 

 

 

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.056

1.019

2.075

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.584

1.658

3.242

Getränkeeinzelhandel

99

283

382

Café und Konditorei

1.106

602

1.708

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

553

74

627

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.069

639

1.708

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

258

221

479

 

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

BMF, Schreiben v. 15.12.2016, IV A 4 - S 1547/13/10001-04