Tätigkeit eines Sport-Dachverbandes
Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7).
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird deshalb Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 wie folgt gefasst:
„1. 1Die Tätigkeit der Landessportbünde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Jugendsportabzeichens stellt einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO dar. 2Entsprechendes kann bei gemeinnützigen Sportverbänden für die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine sowie für die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für Sportler gelten. 3Organisatorische Leistungen eines Sport-Dachverbands zur Förderung des bezahlten Sports erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs im Sinne des § 65 AO. 4Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7 sowie BFH-Urteil vom 24. 6. 2015, I R 13/13, BStBl 2016 II S. █).“
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 2.12.2016 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine, die Genehmigung von Trikotwerbung sowie die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für Sportler als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO behandelt.
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