Vorsteuerabzug von Einfuhrumsatzsteuer

Der Abzug der EUSt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz dahingehend geändert, dass bereits die entstandene EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Die Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG beruht auf dem EuGH-Urteil vom 29.3.2012 (C-414/10). Mit diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass das Recht auf Abzug der EUSt nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die Mehrwertsteuer zuvor tatsächlich gezahlt worden ist.
Als Folgeänderung wurde § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG gestrichen. Für diese Vereinfachungsregelung, wonach die EUSt in Fällen des Zahlungsaufschubs bereits im Zeitpunkt des Entstehens als Vorsteuer abgezogen werden kann, besteht ab dem 30.6.2013 kein Bedarf mehr.
Eine EUSt-Schuld entsteht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle mit der Zollschuld (§§ 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 201 ff. Zollkodex). Dies geschieht regelmäßig durch die ordnungsgemäße Überführung der angemeldeten Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist deklaratorisch angepasst worden.
Ein Anspruch auf Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen besteht nur in den Fällen, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird, d. h. in diesen Fällen die Beförderung oder Versendung in Deutschland tatsächlich endet. Dies entspricht der EuGH- und BFH-Rechtsprechung.
Erweiterung des § 15 Abs. 3 UStG um die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10 Buchst. b und Nr. 11 UStG
In § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b UStG sind die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10 Buchst. b (Verschaffung von Versicherungsschutz) und Nr. 11 UStG (Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) aufgenommen worden. Mit dieser Erweiterung des Vorsteuerabzugsrechts ab dem 30.6.2013 wurde Art. 169 Buchst. c MwStSystRL vollständig in das nationale Recht umgesetzt. Art. 169 Buchst. c MwStSystRL räumt dem Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug für die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis f MwStSystRL befreiten Versicherungs- und Finanzumsätze ein, wenn der Dienstleistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.
Für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG kann:
der Unternehmer in offenen Fällen unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 29.3.2012 (C-414/10) den Abzug der entstandenen EUSt unmittelbar aus Art. 168 Buchst. e MwStSystRL geltend machen;
sich der Unternehmer in offenen Fällen für die Erweiterung des Vorsteuerabzugsrechts nach § 15 Abs. 3 UStG unmittelbar auf Art. 169 Buchst. c MwStSystRL berufen.
BMF, Schreiben v. 15.11.2013, IV D 2 - S 7300/12/10003
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