Erleichterungen für Kleinstunternehmen (Rz. 15)
Neu ist die Aufnahme einer gewissen Erleichterung im Hinblick auf die Anwendung der GoBD durch Kleinstunternehmer (bis 17.500 EUR Jahresumsatz), die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Für diese gilt, dass diese zwar grundsätzlich die GoBD zu beachten haben, allerdings soll hierbei im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen die Unternehmensgröße im Blick behalten werden.
Definition von Datenverarbeitungssystem (Rz. 20)
Nach der Definition in Rz. 20 wird unter einem Datenverarbeitungssystem eine im Unternehmenszwecken oder im Unternehmen zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hard- und Software verstanden, mit deren Hilfe Daten erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden. Hierbei kommt es nach dem neu eingefügten Satz ebenfalls nicht darauf an, ob das betreffende System vom Steuerpflichtigen als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben wird.
An dieser Stelle trägt das BMF der Entwicklung Rechnung, dass in einem zunehmenden Maße die Speicherung nicht mittels eigener Hard- und Software erfolgt, sondern in einer Cloud. Es liegt auf der Hand, dass die Speicherung in einer Cloud aus der Sicht der Finanzverwaltung nicht dazu führen darf, dass der Zugriff auf Daten eingeschränkt wird.
Datenzugriff der Behörde (Rz. 164)
Neu ist in Rz. 164 die Ausführung zum Datenzugriff. Wenn mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Falle eines Systemwechselns oder einer Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 6. Kalenderjahrs, das auf die Umstellung folgt, nur noch ein sog. Z3-Zugriff zur Verfügung gestellt werden. Z 3 Zugriff ist dabei die Überlassung der gespeicherten Daten auf eine Trägermedium.
Fazit und Ausblick
Die große umfassende Änderung der GoBD ist durch die Neuveröffentlichung nicht erfolgt. Dies war aufgrund des im Herbst 2018 veröffentlichten Entwurfs allerdings auch nicht zu erwarten. Vielmehr hat das BMF eine behutsame Änderung vorgenommen und hierbei vor allem solche Aspekte aufgegriffen, die in der Zeit der Schaffung der GoBD vielleicht noch nicht ganz die Bedeutung hatten, wie dieses jetzt der Fall ist. Es steht zu erwarten, dass solche Änderungen und Ergänzungen der GoBD auch weiterhin regelmäßig erfolgen werden. Denn dass die technische Entwicklung rasant vor sich geht, muss nicht weiter betont werden. Und dass die Digitalisierung ausgerechnet vor der Buchhaltung und Rechnungslegung halt machen sollte, erscheint ausgeschlossen.
BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 - S 0316/19/10003 :001