Nichtrückkehr eines Grenzgängers: DBA-Schweiz

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15a Abs. 2 des deutschschweizerischen DBA haben die zuständigen Behörden, eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Das BMF stellt die Vereinbarung vor

Folgende Vereinbarung findet für Sachverhalte ab 1.1.2019 Anwendung: 

"Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist."

BMF, Schreiben v. 25.10.2018, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09.

BMF

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