BZSt: Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen über ELMA5

Das BZSt informiert aktuell über die elektronische Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) über die Massendatenschnittstelle ELMA5 und Neuerungen ab 1.4.2019.

BZSt informiert über Änderungen ab 01.04.2019

So wurde aktuell die Datensatzbeschreibung für die Massendatenschnittstelle ELMA5 zur elektronischen Übermittlung von ZM nach § 18a UStG geändert. Das BZSt weist zudem darauf hin, dass ab dem 1. April 2019 Lieferdatensätze für die ZM in den beiden ersten Stellen des Datenfeldes "USt-IdNr. des EU-Unternehmers" zwingend ein zulässiges Länderkennzeichen enthalten müssen.

Auf der Homepage des BZSt sind Hinweise zu den Länderkennzeichen hinterlegt, auch für den Fall, dass es zum ungeregelten Brexit kommt. So weist das BZSt u.a. darauf hin, dass für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ("harter BREXIT") zum 12.04.2019 programmtechnisch dafür Vorsorge zu treffen ist, dass das Länderkennzeichen "GB" nur für die Meldezeiträume bis zum 30.04.2019 und für die Meldezeiträume "April/Mai 2019", "2. Quartal 2019" sowie "Kalenderjahr 2019" ein zulässiges Länderkennzeichen ist. 

BZSt, Meldung v. 13.02.2019 und BZSt, Meldung v. 29.03.2019


Schlagworte zum Thema:  Zusammenfassende Meldung, Umsatzsteuer