Umsatzsteuerliche Behandlung von verdeckten Preisnachlässen

Das BMF bezieht Stellung zur Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel und ändert den UStAE.

Der BFH entschied mit Urteil vom 25.04.2018 - XI R 21/16, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist (vgl. Kommentierung).

Die Finanzverwaltung hat nun den UStAE geändert und die bisherige Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5 UStAE entsprechend angepasst. Als Bemessungsgrundlage wird nun in diesen Fällen auf den subjektiven Wert abgestellt.

Nichtbeanstandungsregelung

Bereits in allen offenen Fällen können die Grundsätze des BMF-Schreibens angewandt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Unternehmer für bis vor dem 1.1.2022 entstandene Umsatzsteuer Tauschumsätze entsprechend der bisherigen Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandeln.

BMF, Schreiben v. 28.8.2020, III C 2 - S 7203/19/10001 :001


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage