Das Vereinsfahrzeug


Serienelemente
Vereinsfahrzeug und Vorsteuerabzug

In einer 3-teiligen Serie erläutern wir die veränderten Voraussetzungen für die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen und die Vorsteuerabzugsberechtigung. Im 2. Fall geht es um den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Vereinsfahrzeug.

Sachverhalt

Der Verein zur Brauchtumspflege in Bayern e.V. (V) unterhält einen unternehmerischen Bereich, in dem gegenüber Dritten Leistungen gegen Entgelt ausgeführt werden. Darüber hinaus unterhält der Verein auch eine nichtunternehmerische Sphäre (nichtwirtschaftlicher Bereich i.e.S.).

Am 1.2.2012 erwirbt V einen neuen Kleintransporter für 40.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Nach den bisherigen Erfahrungen geht V davon aus, dass das Fahrzeug zu 60 % für die unternehmerischen Zwecke verwendet wird.

Fragestellung

V möchte wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn das Fahrzeug im größtmöglichen Umfang dem Unternehmen zugeordnet wird. Steuerbefreite, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze führt V nicht aus.

Darüber hinaus möchte V wissen, welche Konsequenzen sich ergeben würden, wenn am Ende des Jahres festgestellt wird, dass das Fahrzeug in 2012 tatsächlich zu 50 % (alternativ 70 %) für unternehmerische Zwecke verwendet wurde.

Lösung

V ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da offensichtlich Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeführt werden. Der unternehmerische Bereich erstreckt sich aber nicht auf die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. V hat somit einen Unternehmensbereich und eine nichtunternehmerische Sphäre.

Wichtig: Noch nicht in Deutschland von der Finanzverwaltung umgesetzt ist die Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 21.3.2002, C-174/00 (Kennemer Golf & Country-Club), BFH/NV Beilage 2002 S. 95) zu der steuerrechtlichen Beurteilung der Mitgliederbeiträge. Die Finanzverwaltung geht hier immer noch von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit aus (Abschn. 2.10 Abs. 1 UStAE).

Da V das Fahrzeug sowohl für seine unternehmerischen Zwecke als auch für die nichtwirtschaftlichen Zwecke verwenden will, kann das Fahrzeug nur insoweit dem Unternehmen zugeordnet werden, als es auch für die unternehmerischen Zwecke verwendet werden soll (EuGH, Urteil v. 12.2.2009, C-515/07 (VNLTO), BFH/NV 2009 S. 682; BFH, Urteil v. 3.3.2011, V R 23/10, BFH/NV 2011 S. 1261).

V kann damit zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs am 1.2.2012 von der gesamten berechneten Umsatzsteuer (40.000 EUR x 19 % =) 7.600 EUR nur 60 % (= 4.560 EUR) als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Praxis-Tipp: Würde V das Fahrzeug in der Folgezeit weiterhin zu 60 % für die unternehmerischen Zwecke und zu 40 % für die nichtwirtschaftlichen Zwecke i.e.S. verwenden, würden sich keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben. Aus den vorsteuerabzugsbehafteten Betriebskosten ist V dann jeweils zu 60 % zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Verwendet V das Fahrzeug in 2012 tatsächlich zu 50 % für seine unternehmerischen Zwecke, muss für den Teil des Fahrzeugs, der zwar dem Unternehmen zugeordnet wurde, aber für die nichtwirtschaftlichen Zwecke verwendet wurde, eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorgenommen werden.

Die unentgeltliche Wertabgabe ist nach § 3f Satz 1 UStG am Sitz des V ausgeführt und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar; eine Steuerbefreiung liegt nicht vor. In die Besteuerungsgrundlage sind (neben den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Betriebskosten) auch die über den maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraum verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fahrzeugs mit einzubeziehen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).

Da das Fahrzeug zum 1.2.2012 erworben wurde, entfallen von dem maßgeblichen Berichtigungszeitraum von 5 Jahren auf 2012 insgesamt 11 Monate. Von den gesamten Anschaffungskosten entfallen somit auf 2012 (40.000 EUR x 11/60 =) 7.333,33 EUR.

Das Fahrzeug wurde in 2012 statt 60 % nur zu 50 % für die unternehmerischen Zwecke verwendet, sodass hier ein anteiliger Wert des Fahrzeugs (neben den anteiligen, den Vorsteuerabzug berechtigenden Betriebskosten) von (7.333,33 EUR x 10 % =) 733,33 EUR der Besteuerung unterliegt. Damit entsteht eine Umsatzsteuer auf die nichtwirtschaftliche Verwendung in 2012 von (733,33 EUR x 19 % =) 139,33 EUR.

Wenn V das Fahrzeug in 2012 tatsächlich zu 70 % für unternehmerische Zwecke verwendet, erhöht sich die Nutzung für das Unternehmen. Grundsätzlich ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung eine Möglichkeit, einen nachträglichen Vorsteuerabzug geltend zu machen, wenn sich bei einem nicht dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand der Anteil der unternehmerischen Nutzung erhöht. Die Finanzverwaltung hat aber – in allen noch offenen Fällen – im Rahmen einer Billigkeitsregelung dem Unternehmer eine Möglichkeit eingeräumt, entsprechend den Vorgaben des § 15a UStG eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (Vgl. Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE).

Wichtig: Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Vorsteuerberichtigung ist aber, dass die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind. So muss aus dem Leistungsbezug insgesamt mehr als 1.000 EUR Umsatzsteuer entstanden sein. Weiterhin muss die Verwendungsänderung mindestens 10 % betragen oder der Berichtigungsbetrag muss – bei einer geringeren Verwendungsänderung – mehr als 1.000 EUR betragen.

Da die Verwendungsänderung mindestens 10 %-Punkte betragen hat (von 60 % auf 70 % unternehmerische Nutzung), kommt es analog § 15a Abs. 1 und Abs. 5 UStG zu einer Vorsteuerberichtigung. Der Berichtigungsbetrag für 2012 beträgt (7.600 EUR x 11/60 x 10 % =) 139,33 EUR. Der Berichtigungsbetrag ist in der Jahressteuererklärung für 2012 geltend zu machen.

Praxis-Tipp: Wenn V von der Billigkeitsregelung Gebrauch macht, gilt das Fahrzeug dann als zu 70 % dem Unternehmen zugeordnet. Dies ist relevant für die Fälle, in denen das Fahrzeug später verkauft wird. Wenn der Gegenstand durch Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung als zu 70 % dem Unternehmen zugeordnet gilt, muss auch in den folgenden Jahren des Berichtigungszeitraums – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung in diesem Jahr – eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers durchgeführt werden.

Die Finanzverwaltung äußert sich dazu nicht; das in Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE eingefügte Beispiel bricht leider nach dem ersten Jahr wegen eines Verkaufs ab.
Wichtig: Die Möglichkeit, eine Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen vorzunehmen, ist ausdrücklich auf die Fälle beschränkt worden, in denen ein Gegenstand aufgrund einer teilweisen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nicht dem Unternehmen zugeordnet werden konnte.

Keine Vorsteuerberichtigung ergibt sich deshalb in den Fällen, in denen der Gegenstand aufgrund ausschließlicher nichtunternehmerischer Verwendung dem Unternehmen nicht zugeordnet werden konnte oder der Gegenstand trotz eines Zuordnungswahlrechts nicht dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden war.