Verlustübernahmeregelung bei Organschaften

Gewinnabführungsverträge von Organschaften
Der BFH hat mit Urteil v. 10.5.2017 (I R 93/15, Haufe Index 11297696) entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften eine dem § 302 AktG entsprechende Vereinbarung zur Verlustübernahme enthalten müssen, damit die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. erfüllt sind. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (vgl. BMF, Schreiben v. 16.12.2005, BStBl 2006 I S. 12). Dies galt laut BMF auch unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.
Anwendung der BFH-Rechtsprechung
Die Finanzverwaltung bezieht zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils Stellung aus Gründen des Vertrauensschutzes:
"Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2006 I, S. 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Absatz 2 KStG i. V. m. § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFMStAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird."
BMF, Schreiben v. 3.4.2019, V C 2 - S 2770/08/10004 :001, veröffentlicht am 24.4.2019
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