Wie wendet man die Reisekostenreform bei der Gewinnermittlung an?
Lange haben die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Gewinnermittler) auf ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Reisekostenreform ab dem 1.1.2014 gewartet. Nun ist immerhin der Entwurf eines BMF-Schreibens da, aber noch längst nicht alles klar. Zwar ist der Entwurf in Teilen gelungen, da er durch die allgemeinen Anknüpfungen an die lohnsteuerlichen Regelungen die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern gewährleistet. Auch die praxisnahen Beispiele zur Bestimmung der sog. „ersten Betriebsstätte“ sind zu begrüßen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert jedoch in seiner Stellungnahme S 10/14 die noch vorhandenen Unschärfen bei der Implementierung von systemtragenden Prinzipien der Reisekostenreform in den Bereich der Gewinnermittlung.
In Frage steht beispielsweise, inwieweit die Hinweise des umfassenden BMF-Schreibens vom 30.9.2013 für Arbeitnehmer zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte zur Anwendung kommen. Nicht eindeutig geht aus dem Entwurf hervor, ob dem Gewinnermittler bei der Bestimmung der ersten Betriebsstätte ein Äquivalent zum Organisationsrecht des Arbeitgebers bei der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers als systembestimmendes Prinzip zusteht. Auch die für eine erste Betriebsstätte vorausgesetzte Dauerhaftigkeit erfährt keine klare Kontur. Die Anknüpfung an die quantitativen Zuordnungskriterien bei Arbeitnehmern ruft ebenfalls Unsicherheiten hervor und birgt die Gefahr von zusätzlichem Bürokratieaufwand für den Gewinnermittler.
Insbesondere die geplante rückwirkende Geltung der Anwendungsregelungen dürfte für die Gewinnermittler einen bürokratischen Mehraufwand bedeuten, soweit sie bisher mangels Vorgaben die monatlichen Aufzeichnungen zwar nach dem Gesetz, aber abweichend von den künftig geltenden Anwendungsregelungen vorgenommen haben. Um Mehrbelastungen durch nachträgliche Korrekturen zu vermeiden, fordert der DStV für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens ein Wahlrecht zur Anwendung der Vorgaben.
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