Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)
BFH zur Zusammenfassung von BgA
Der BFH hat entschieden (Urteil v. 29.8.2024), dass bei der Zusammenfassung von mehr als zwei Betrieben gewerblicher Art (BgA) alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen beteiligten BgA einzeln erfüllt sein müssen. Der BFH argumentiert, dass es sich bereits nach der systematischen Stellung von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4 KStG bei dem oder den in der Norm genannten bzw. in Bezug genommenen BgA um den in § 4 Abs. 1 KStG definierten Betrieb handelt. Nicht erfasst seien hingegen bereits nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA.
Finanzverwaltung hält an bisheriger Auffassung fest
Die Finanzverwaltung schließt sich dieser Auffassung nicht an. Die Grundsätze des Urteils sind deshalb laut aktuellem BMF-Schreiben nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Finanzverwaltung vertritt die Aufassung:
- Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG besteht sowohl die Möglichkeit der Zusammenfassung mit einem BgA, als auch mit mehreren BgA.
- Während nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 3 KStG die Zusammenfassung an keine besonderen Voraussetzungen (außer den dort genannten) geknüpft ist, erfordert die Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mit einem anderen BgA, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Folglich muss diese zu jedem zusammenzufassenden BgA vorliegen – aber auch nur zu diesem.
- Anderer BgA in diesem Sinne kann ein BgA i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG sein oder auch ein BgA, der erst durch eine Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG entstanden ist.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 sind entsprechend weiter anzuwenden.
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