Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung
Das Bayerisches Landesamt für Steuern konkretisiert mit Verfügung v. 12.1.2026 die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland nach der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV).
Danach greift die zentrale Zuständigkeit bereits, wenn einer dieser Anknüpfungspunkte im Ausland liegt. Ziel ist die Bündelung von Fachwissen und eine effektivere steuerliche Erfassung ausländischer Unternehmer. Für bestimmte Staaten sind bayerische Finanzämter zentral zuständig, etwa München für Unternehmer aus Italien und Österreich, Nürnberg für Ungarn sowie Nördlingen für polnische Unternehmer (mit bestimmten Anfangsbuchstaben).
Zudem weist die Verfügung darauf hin, dass abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO möglich bleiben, sofern Einvernehmen zwischen den beteiligten Finanzämtern besteht und der Steuerpflichtige zustimmt.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 12.1.2026, S 0123.2.1-3/12
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