Neue Missbrauchsvermeidungsklausel

Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Finnland


Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Finnland

Im bilateralen Verhältnis zur Republik Finnland soll der BEPS-Mindeststandard umgesetzt werden. Hierzu soll das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen geändert werden.

Die Bundesregierung hat daher den "Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 18. November 2019 zur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen" eingebracht. 

Multilaterales Instrument – MLI

Das Änderungsprotokoll fügt die sich aus der Übereinstimmung der Auswahlentscheidungen zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument – MLI) ergebenden Regelungsinhalte in das DBA ein und nimmt erforderliche Anpassungen und Änderungen an den bestehenden Regelungen vor. 

Erweiterung des Titels und der Präambel

Dabei wird durch die Erweiterung des Titels und der Präambel wird entsprechend dem BEPS-Mindeststandard ausgedrückt, dass sowohl Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermieden werden sollen.

Missbrauchsvermeidungsklausel

In dem Abkommen wird außerdem das gegenseitige Verständnis darüber festgehalten, dass das DBA der Anwendung der nationalen Missbrauchsregelungen beider Staaten nicht entgegensteht. Zudem wurde die dem BEPS-Mindeststandard entsprechende Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium abstellt (Principal Purposes Test), aufgenommen.

Hintergrund: Principal Purposes Test

Wenn der vorrangige Gestaltungzweck das Erreichen der Abkommensvergünstigung ist, soll der Principal Purposes Testdies verhindern. Einen steuerlichen Missbrauch kann bereits dann angenommen werden, wenn einer der Hauptgründe für eine gewählte Struktur steuerlicher Natur ist. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige nachwiesen, dass die Gewährung der Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des DBA im Einklang steht.

Gesetzentwurf der Bundesregierung


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