Änderungen bei der Besteuerung von Fondsanteilen
Fonds sind bei Bundesbürgern eine beliebte Anlageform. Allein zwischen Januar und September 2016 konnten die Fondsgesellschaften insgesamt rund 70 Mrd. EUR einsammeln, wie aus der jüngsten Statistik des Fondsverbands BVI in Frankfurt am Main hervorgeht. Die Fondsbranche verwaltete damit Ende September ein Gesamtvermögen von 2,8 Bio. EUR. An den Erträgen, die deutsche Fonds erzielen, will sich künftig auch der Fiskus beteiligen. Das sieht zumindest die Reform der Investmentbesteuerung vor, die im Sommer umgesetzt wurde. Antworten auf wichtigsten Fragen:
Was genau ändert sich bei der Besteuerung von Fonds?
Ab dem 1. Januar 2018 werden Erträge deutscher Fonds mit 15 Prozent besteuert, erläutert der BVI. Dieses Vorgehen ist neu, denn bislang werden nur die Anleger besteuert, nicht aber Fonds. Unter die Steuerpflicht fallen künftig Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, falls diese Einkünfte aus Deutschland stammen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wird die Besteuerung von Investmentfonds damit insgesamt vereinfacht.
Was bedeutet das für Privatanleger?
Kleinanleger werden nach Angaben des BVI unterm Strich nicht stärker belastet. Der Grund: Sie erhalten einen Ausgleich dafür, dass nun der Fonds besteuert wird. Die Ausschüttungen des Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen bleiben künftig teilweise von der Abgeltungsteuer verschont. Anleger, deren Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen oder bei denen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt, zahlen nach Berechnungen des Finanzministeriums im Schnitt nur knapp 3 EUR mehr pro Jahr.
Wie sieht der Ausgleich für Anleger in der Praxis aus?
Bei Publikumsfonds, die überwiegend in Aktien oder in Immobilien investieren, zahlen Anleger ab dem 1.1.2018 weniger Abgeltungsteuer. Wie viel weniger, ist abhängig von der Art des Fonds. Bei Aktienfonds sind nach Angaben des BMF 30, bei Mischfonds 15 und bei Immobilienfonds 60 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, gilt laut Finanzministerium ein Satz von 80 Prozent. Der Grund: Ausländische Staaten haben die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert.
Was passiert mit dem Bestandsschutz für Altanleger?
Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, können bisher steuerfrei verkauft werden. Dieser Bestandsschutz fällt ab dem Stichtag weg. Der Gesetzgeber tut so, als habe der Anleger die alten Fondsanteile zum 31.12.2017 verkauft und zum 1.1.2018 neu erworben, erklärt der BVI das Vorgehen. Das bedeutet: Für die Wertsteigerungen der Alt-Anteile bis Ende Dezember 2017 gilt der Bestandsschutz noch. Alle ab Januar 2018 entstehenden Gewinne sind dann steuerpflichtig.
Müssen dann sofort Steuern gezahlt werden?
Nein, in den meisten Fällen vermutlich nicht. Denn es gibt einen Freibetrag von 100.000 EUR, erklärt die Stiftung Warentest. Das bedeutet: Erst Erträge über diesem Betrag müssen versteuert werden. Nach Angaben der Stiftung Warentest werden damit nur diejenigen besteuert, die ein Vermögen aufgebaut haben. Kleinanleger bleiben weitestgehend von der Neuregelung verschont.
Ralph Rickassel, Vermögensberater bei der PMP Vermögensmanagement in Düsseldorf, rechnet das an einem Beispiel vor: Ein Anleger hält zum Stichtag alte Fondsanteile im Wert von 250.000 EUR. Bei einer angenommenen jährlichen Rendite von 5 Prozent liegt der Ertrag bei 12.500 EUR. Bliebe diese Rendite konstant, ist der Freibetrag erst nach 8 Jahren aufgebraucht.
Ist es ratsam, alte Fonds jetzt noch zu verkaufen?
Eher nicht, raten die Experten. Aktienfonds gehören zu einer gut gemischten Geldanlage dazu, erklärt die Stiftung Warentest. Selbst wenn die neuen Regeln für einzelne Anleger Verschlechterungen bringen, sei das kein Grund, auf Fonds zu verzichten. Ein weiterer Grund: Alt-Anleger verschenken in diesem Fall den Freibetrag von 100.000 EUR, erklärt der BVI. Denn alle Wertsteigerungen der Alt-Anteile bis 31.12.2017 sind für Anleger noch steuerfrei.
Allerdings könnten die Neuregelungen eine Möglichkeit sein, sich von wenig erfolgreichen oder teuren Fonds zu trennen, rät Vermögensverwalter Rickassel. Nach dem Motto "Lieber wenig Rendite, aber dafür steuerfrei" hielten Anleger seinen Angaben zufolge oft an schlechten Produkten fest, weil sie die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen wollten. Dies macht aber nun nur noch wenig Sinn. Ein kritischer Blick auf die Altbestände kann sich jetzt lohnen.
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
22.2539
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
7.4307
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
6.761449
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
4.226
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.8694
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.8921
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
1.938
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.472
-
Grundsteuer ab 2025 in Berlin
1.034
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
9263
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
19.11.20249
-
Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
18.11.2024
-
Grüne wollen Erbschaftsteuer vereinfachen
18.11.2024
-
Einigung über ViDA-Paket
07.11.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
07.11.2024
-
DAC8-Umsetzungsgesetz
06.11.2024
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
21.10.2024
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
21.10.2024
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
21.10.2024
-
Bürgerbewegung Finanzwende warnt Bundesrat vor Viertem Bürokratieentlastungsgesetz
17.10.2024