Automatischer Informationsaustausch mit Österreich

Österreich wird im Kampf gegen grenzüberschreitend tätige Steuersünder die Amtshilfe mit ihren EU-Partnern verstärken.

Beginnend mit der Steuerbemessung für das Jahr 2014 kommt ab dem Jahr 2015 der automatische Austausch von Steuerdaten. Das wurde am Dienstag im Ministerrat abgesegnet. Österreich setzt damit EU-Vorgaben um.

Wie oft dieser automatische Informationsaustausch im Detail erfolgt, also beispielsweise ein- oder zweimal im Jahr, wird erst per Verordnung vom Finanzressort festgelegt.

Im Finanzministerium in Wien hieß es dazu gegenüber der österreichischen Nachrichtenagentur APA, dass für diesen automatischen Informationsaustausch die verfügbaren und abrufbaren Steuerakten die Basis seien, nicht aber Bankdaten.

Kundendaten von Banken seien vom automatischen Informationsaustausch weiter nicht erfasst, wird betont. Sie würden weiterhin nur aufgrund von Einzelersuchen eines betreffenden Staates und in relevanten Fällen übermittelt. Es handle sich somit keinesfalls um die Aufgabe des österreichischen Bankgeheimnisses für EU-Ausländer, wird erklärt.

Nach neuen EU-Richtlinien wird der Geltungsbereich der Amtshilfe erweitert, und damit auch der Info-Austausch. Eine Schlüsselformulierung im Entwurf für das EU-Amtshilfegesetz lautet, dass "die Möglichkeit der Ablehnung des Informationsaustausches für Bankauskünfte aufgegeben" und "für bestimmte Einkunftsarten ab 1. Januar 2014 die Schaffung eines automatischen Informationsaustausches vorgesehen" sei.

Die "bestimmten Einkünfte" sind: Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit und Ruhegehälter (also Gehälter und Pensionen), bestimmte Lebensversicherungen, Aufsichtsratsvergütungen und Eigentum beziehungsweise Einkünfte an unbeweglichem Vermögen (Immobilieneinkünfte).

Über Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2011 werden keine Informationen erteilt. Die Behörden geben auch weiter keine Information, wenn diese mit österreichischem Recht unvereinbar oder damit Berufsgeheimnisse verletzt würden. Was aber nicht heißt, dass Österreich die Informations-Erteilung nur deshalb ablehnen kann, weil sich Informationen bei einer Bank oder bei einem Treuhänder befinden.

dpa