Dem Bundesrat liegt ein Entschließungsantrag der Länder Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein vor, in welchem eine Erhöhung der seit 10 Jahren unveränderten Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO gefordert wird.
Erhöhung der Freigrenze
Kann ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, sind damit steuerliche Vorteile verbunden. Ertragssteuerlich unberücksichtigt bleiben der gesamte ideelle Bereich des Vereins, sowie auch die Gewinne aus Zweckbetrieben.
Lediglich für Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben fällt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an. Doch dies gilt nicht uneingeschränkt, denn auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe besteht eine steuerliche Relevanz erst, wenn die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO i.H.v. 35.000 EUR überschritten wird.
Diese Freigrenze soll nun um 10.000 EUR erhöht werden. Damit könnte ein steuerbegünstigter Verein künftig Umsätze in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bis zu 45.000 EUR im Jahr erzielen, ohne dass hierfür Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer anfällt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6.7.2018 beschlossen, diesen gemeinsamen Länderantrag dem Finanzausschuss zur weiteren Beratung und Ausarbeitung zuzuweisen.
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