Angaben und Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
Nach § 277 Abs. 1 HGB in der bisher geltenden Fassung rechneten zu den Umsatzerlösen nur Erlöse aus Geschäften, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind. Diese Einschränkung enthält die Vorschrift in der Fassung des BilRUG nicht mehr. Es rechnen daher hierzu nach neuer Fassung auch Erlöse aus
- dem Verkauf von Produkten,
- der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie
- aus der Erbringung von Dienstleistungen,.
die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit nicht typisch sind.
Bei der erstmaligen Anwendung des BilRUG ist im Anhang auf die höheren Umsatzerlöse hinzuweisen
Der Umfang der Umsatzerlöse ist daher nach neuer Fassung größer als nach der bisherigen Fassung. Die Umsatzerlöse sind somit in beiden Gesetzesfassungen nicht mehr vergleichbar. Das wirkt sich auch auf die Einordnung in Größenklassen nach §§ 267, 267a Abs. 1 HGB und auf die größenabhängigen Befreiungen nach § 293 HGB aus. Hierauf ist bei der erstmaligen Anwendung der Vorschriften im Anhang oder Konzernanhang hinzuweisen. Ferner ist unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRUG ergeben haben würde, zu erläutern (Artikel 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB i.d.F. des BilRUG).
Praxis-Hinweis: Erläuterung der Abweichungen von den Vorjahreswerten bei den Umsatzerlösen
Nach § 265 Abs. 2 HGB ist bei den einzelnen Posten der Bilanz und der GuV jeweils der Betrag des Vorjahres anzugeben. Das geschieht aus Gründen des Vergleichs des abgeschlossenen Geschäftsjahrs zum Vorjahr. Sind Posten mit entsprechenden Posten des Vorjahrs nicht vergleichbar, ist das im Anhang zu erläutern. Bei der erstmaligen Darstellung der Umsatzerlöse unter Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRUG ist der Betrag mit demjenigen des Vorjahres nicht vergleichbar, soweit der Betrag der Umsatzerlöse wegen der unterschiedlichen Fassung in § 277 Abs. 1 HGB a. F. und § 277 Abs. 1 HGB n. F. unterschiedlich ist. Daher ist bei der Angabe des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahrs der Betrag zu erläutern, der sich aus der Anwendung von § 277 Abs. 1 in der Fassung des BilRUG ergeben würde.