Als Beispiele seien die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie, die Amtshilferichtlinie, die Beitreibungsrichtlinie, die EU-Schiedskonvention sowie die Fusionsrichtlinie genannt. Auch künftige Richtlinien, wie bspw. die zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, werden im Verhältnis zu Großbritannien wohl künftig keine Wirkung mehr entfalten.
Besteuerung deutscher Dividenden
Von den genannten Richtlinien ist bspw. die Mutter-Tochter-Richtlinie in § 43b EStG im deutschen Steuerrecht umgesetzt. Die Regelung ermöglicht eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, wenn eine deutsche Tochtergesellschaft Dividenden an ihre EU-Muttergesellschaft zahlt. Sobald Großbritannien aus der EU ausscheidet, dürfte eine kapitalertragsteuerfreie Dividendenzahlung nach Großbritannien nach dieser Regelung nicht mehr möglich sein.
Lediglich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Großbritannien kann eine Ermäßigung der Kapitalertragsteuer weiterhin in Betracht kommen. Grundsätzlich beschränkt das DBA die Quellensteuerbelastung in Deutschland auf 15 %, bei Schachtelbeteiligungen auf 5 %. Eine vollständige Steuerentlastung entsprechend der Mutter-Tochter-Richtlinie sieht das DBA damit selbst für Schachtelbeteiligungen nicht vor.
Besteuerung deutscher Zinsen und Lizenzgebühren
Ähnlich verhält es sich mit Zinsen und Lizenzgebühren. Werden diese an Unternehmen im EU-Ausland gezahlt, sieht § 50g EStG Ausnahmen von der deutschen Besteuerung vor. Die Ausnahmen werden mit dem Brexit im Verhältnis zu Großbritannien entfallen. Allerdings kann dessen ungeachtet eine vollständige Entlastung von der deutschen Steuer auch weiterhin aufgrund des DBA mit Großbritannien in Betracht kommen.
Besteuerung von Künstler- und Aufsichtsratsvergütungen
Für bestimmte Vergütungen wie die Einkünfte aus künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Tätigkeit sieht § 50a EStG die Einkommensteuererhebung im Wege des Steuerabzugs ebenso vor wie für Einkünfte, die Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Grubenvorstände oder andere Überwachungsorgane erzielen. Ist der Bezieher der Einkünfte EU- bzw. EWR-Angehöriger, können nach § 50a Abs. 3 EStG Betriebsausgaben im Rahmen des Quellensteuerabzugs berücksichtigt werden. Tritt Großbritannien mit dem EU-Austritt nicht dem EWR bei, entfällt diese Möglichkeit. Auf Zahlungen nach Großbritannien ist die Steuer dann stets auf Basis der Bruttoeinnahmen zu erheben.