Keine Anrechnung für Aufwandsentschädigungen
Seitens des Bundesrats gab es am 25.11.2016 keine Einwendungen zur sog. Flexirente. Er hat das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) passieren lassen.
Stärkung des Ehrenamts
Zugleich sprachen sich die Vertreter der Bundesländer aber für eine Stärkung des Ehrenamts aus. Dazu bitten sie die Bundesregierung in einer Entschließung, eine nachhaltige Regelung zu schaffen, wonach Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige nicht als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt und damit nicht rentenmindernd angerechnet werden.
Derzeit besteht hierzu eine Übergangsregelung. Nach dieser bleiben Aufwandsentschädigungen noch bis zum 30.9.2017 unberücksichtigt und werden nicht als Hinzuverdienst erfasst, außer es liegt eine Zahlung für einen konkreten Verdienstausfall vor.
Betroffen hiervon sind Aufwandsentschädigungen insbesondere an den folgenden Personenkreis:
- kommunale Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen,
- ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige,
- Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane,
- Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger.
Nach Auffassung des Bundesrats erfordert die besondere Bedeutung des Ehrenamts für die Gesellschaft eine dauerhafte Regelung, mit welcher Aufwandsentschädigungen von einer Hinzuverdienstanrechnung ausgenommen werden. Nur so wird weiterhin eine Bereitschaft für die Übernahme eines Ehrenamts bestehen. Auch wäre nicht zuletzt im Sinne einer Gleichbehandlung eine Ausweitung auf alle ehrenamtlich Tätige zu wünschen.
Entschließung des Bundesrats vom 25.11.2016, BR-Drucksache 628/16
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