Differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer in Schleswig-Holstein
Die Landesregierung hat laut einer Pressemitteilung des Finanzministerums Schleswig-Holsteins v. 4.6.2024 gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden über die erwarteten Belastungsverschiebungen zwischen verschiedenen Grundstücksarten diskutiert. Diese Veränderungen resultieren aus dem Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer, das auch in Schleswig-Holstein umgesetzt wird.
Differenzierte Hebesätze als flexible Lösung
Finanzministerin Monika Heinold betont in der Mitteilung, dass auf Wunsch der Kommunen ein Gesetzentwurf erarbeitet wird, der den Kommunen die Möglichkeit gibt, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Die kommunalen Landesverbände begrüßen diese Initiative. Sie sehen darin eine Chance, die kommunalen Handlungsoptionen zu erweitern und das kommunale Selbstverwaltungsrecht zu stärken.
Die kommunalen Landesverbände weisen jedoch darauf hin, dass die differenzierten Hebesätze verfassungsfest begründet werden müssen. Es sei derzeit unklar, in welchem Umfang die Kommunen diese Möglichkeit in der Praxis nutzen werden. Dennoch soll die zusätzliche Flexibilität den Kommunen in Schleswig-Holstein bereits zum 1.1.2025 zur Verfügung stehen.
Verantwortung der Kommunen
Kommunen, die sich für differenzierte Hebesätze entscheiden, müssen die Gründe für ihre Entscheidungen transparent darlegen. Dies diene dazu, sicherzustellen, dass die Grenzen des Gleichbehandlungsgebots gem Ar. 3 GG Grundgesetzes eingehalten werden.
Übernahme des NRW-Gesetzentwurfs
Die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände haben vereinbart, den Gesetzentwurf aus Nordrhein-Westfalen inhaltlich unverändert zu übernehmen.
Finanzministerin Heinold erklärt: "Wir sind schon dabei, eine entsprechende Formulierungshilfe für den Landtag zu erarbeiten, damit das parlamentarische Verfahren zügig beginnen kann. Uns war wichtig, dass es eine Entscheidung der Kommunen ist, ob die Option kommunal zu bestimmender differenzierter Hebesätze ermöglicht wird. Denn auch die Verantwortung der Ausgestaltung liegt ja vor Ort."
Veröffentlichung des Transparenzregisters
Das bereits vereinbarte Transparenzregister bleibe unverändert und umfasse keine differenzierten Hebesätze für die Grundsteuer B. Wie mit den Kommunen abgestimmt, werde das Register im September veröffentlicht. Die Landesregierung werde dem Parlament kurzfristig eine Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf zur Ermöglichung differenzierter Hebesätze vorlegen.
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
20.5729
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
7.0387
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
6.823449
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.7454
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
3.708
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.9041
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
2.216
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.445
-
Grundsteuer ab 2025 in Berlin
979
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
8393
-
Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
18.11.2024
-
Grüne wollen Erbschaftsteuer vereinfachen
18.11.2024
-
Einigung über ViDA-Paket
07.11.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
07.11.2024
-
DAC8-Umsetzungsgesetz
06.11.2024
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
21.10.2024
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
21.10.2024
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
21.10.2024
-
Bürgerbewegung Finanzwende warnt Bundesrat vor Viertem Bürokratieentlastungsgesetz
17.10.2024
-
Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern
16.10.2024