Nachbesserungen am Forschungszulagengesetz gefordert
Streitanfällige Abgrenzung, keine Förderung von Auftraggebern
Bedenken hat der DStV u. a. wegen der streitanfälligen Abgrenzung der begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Desweiteren stört sich der Verband daran, dass bei der Auftragsforschung nur der Auftragnehmer steuerlich gefördert werden kann. Gerade kleine und mittelgroße Unternehmen ohne eigene Forschungsabteilung werden daher nicht gefördert, wenn sie Forschungsaufträge vergeben. Der DStV regt daher an, bei der Auftragsforschung auch eine Förderung des Auftraggebers zu ermöglichen.
Vorleistung und schlechte Planbarkeit
Weitere Kritik übt der Verband daran, dass die Unternehmen zunächst in Vorleistung treten müssten. Gerade für liquiditätsschwache Unternehmen sei dies weniger attraktiv. Hinzu kommt, dass es für den Anspruchsberechtigten - mangels festgelegter Bearbeitungsfristen – nicht planbar ist, wann er die Forschungszulage erhält. Der DStV drängt daher darauf, Fristen sowohl für die Erteilung der Bescheinigung (als Voraussetzung für den Antrag) als auch für die Antragsbearbeitung selbst gesetzlich zu regeln.
Wechselwirkungen mit Investitionsabzugsbetrag befürchtet
Schließlich schlägt der Verband vor, negative Wechselwirkungen zu § 7g EStG zu vermeiden. Diese könnten sich ergeben, wenn durch eine Erfassung der Forschungszulage in der Gewinnrücklage die Betriebsvermögensgrenze (235.000 EUR) überschritten wird.
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