DStV-Präsident wirbt für Abzugsteuer

DStV-Präsident Torsten Lüth sieht dringenden Reformbedarf bei der Besteuerung der Rentenbezüge und wirbt für ein automatisches Abzugsteuerregime für Senioren.

Wie der DStV in einer Mitteilung schreibt, führt der demographische Wandel zu einer zunehmenden Zahl von Rentnern. Parallel erfolgt die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge und der sukzessive Wegfall der Steuerbefreiung.

Das habe für viele Rentenbeziehende unerwartete Auswirkungen: Das Finanzamt fordere die Abgabe von Steuererklärungen – häufig für mehrere zurückliegende Jahre. Anschließend setze es Steuernach- und Vorauszahlungen fest. Für diejenigen, die in der Vergangenheit nur Arbeitnehmereinkünfte hatten, keine Steuererklärungen abgegeben haben und von einer kleinen Rente leben müssen, führe dies schnell zur Überforderung.

Aus diesem Grund wird Lüth für ein automatisches Abzugsteuerregime für Senioren, das sich an dem Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern orientieren soll.

Auch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern sieht Handlungsbedarf

Der DStV berichtet, dass Lüth im Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin M-V) einen Mitstreiter gefunden habe. In einem Gedankenaustausch habe es ihm Überlegungen für eine mehrstufige Einführung einer Quellenbesteuerung für Renteneinkünfte vorgestellt. Nach dem FinMin M-V führe die aktuelle Rentenentwicklung auch zu einer höheren Arbeitsbelastung in den Finanzämtern. Das FinMin M-V teile Lüths Einschätzung. Eine Reform des Besteuerungsregimes für Alterseinkünfte erscheine unumgänglich.

Mögliches Konzept

Analog zur Lohnsteuer könnte ein solches Konzept insbesondere folgende Bestandteile umfassen:

  • Ermittlung, Einbehalt und Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt durch den Rententräger + elektronische Übermittlung der "Rentensteuer"-Daten an die Finanzverwaltung
  • Zur Verfügungstellung von Steuerabzugsmerkmalen, die dem Rententräger nicht, aber ggf. dem Finanzamt vorliegen, in einem angepassten ELStAM-Verfahren
  • Grundsätzliche Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – Ausnahmen gem. § 46 EStG analog
  • Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten

Hierzu habe es auch bereits erste Gespräche mit maßgebliche Entscheidungsträger der SPD-Bundestagsfraktion gegeben.

DStV, Mitteilung v. 23.4.2023
Schlagworte zum Thema:  Rente, Einkommensteuer