Grundfreibetrag 2016, Kinderfreibetrag, Kindergeld

Der Bundesrat hat am 10.7.2015 der Erhöhung mehrerer steuerlicher Freibeträge (darunter der Grundfreibetrag) bzw. des Kindergeldes sowie dem Abbau der kalten Progression zugestimmt. Jeder Steuerpflichtige wird davon profitieren, auch wenn sich die monetären Vorteile meist in Grenzen halten. Denn letztlich handelt es sich dabei vor allem um eine Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten.

Mit dem Gesetz wird die entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags ab 2015 umgesetzt. Zudem wurde eine Übertragung auf die Höhe des Kindergeldes bzw. Kinderzuschlags beschlossen. Eine auf Anregung des Bundesrats hin eingefügte Erhöhung und Optimierung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist ebenso enthalten, wie eine Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags.

Nicht zuletzt wird auch die in den letzten Wochen vielfach erörterte sog. kalte Progression durch eine Änderung der Steuertarife abgemildert. Dem hat der Bundesrat ebenfalls zugestimmt, auch wenn er in einer Entschließung die finanziellen Belastungen für die Bundesländer beklagt.

Im Detail enthält das Änderungsgesetz die folgenden so beschlossenen Punkte:

Grundfreibetrag

Der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag (§ 32a EStG) wird wie folgt erhöht:

in 2015von 8.354 EURum + 118 EURauf 8.472 EUR
in 2016von 8.472 EURum + 180 EURauf 8.652 EUR

Kinderfreibetrag

Für den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG), den jeder Elternteil erhält, wurde folgende Erhöhung beschlossen:

in 2015von 2.184 EURum + 72 EURauf 2.256 EUR
in 2016 von 2.256 EURum + 48 EURauf 2.304 EUR

Neben dem Kinderfreibetrag wird ein zusätzlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit 1.320 EUR je Kind gewährt. Dieser Freibetrag bleibt in der Höhe unverändert.

Kindergeld

Entsprechend der Erhöhung beim Kinderfreibetrag wird auch das monatlich ausgezahlte Kindergeld erhöht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG). Durch die Erhöhung ändert sich das Kindergeld je Kind und Monat wie folgt:

in 2015 von 184 EURum + 4 EURauf 188 EURfür das 1. + 2. Kind
von 190 EURum + 4 EURauf 194 EURfür das 3. Kind
von 215 EURum + 4 EURauf 219 EURab dem 4. Kind
in 2016  von 188 EURum + 2 EURauf 190 EURfür das 1. + 2. Kind
von 194 EURum + 2 EURauf 196 EURfür das 3. Kind
von 219 EURum + 2 EURauf 221 EURab dem 4. Kind

Kinderzuschlag

Für bedürftige Familien wird auch der zusätzliche Kinderzuschlag erhöht:

von 140 EURum + 20 EURauf 160 EUR

Diese Änderung wird jedoch erstmals ab 1.7.2016 gelten. Die Anregung des Bundesrats, auch diese Erhöhung bereits ab dem 1.1.2016 vorzunehmen, blieb erfolglos.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Erfolgreich war der Bundesrat mit der Bitte zu einem höheren Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und einer Staffelung nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder. Dies wird ab 2015 wie folgt umgesetzt:

Der bisherige Freibetrag i. H. v. 1.308 EUR wird um 600 EUR auf 1.908 EUR erhöht. Für jedes weitere Kind steigt der Freibetrag um zusätzliche 240 EUR.

Zudem wird der Freibetrag an die Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Kindes gekoppelt. Damit wird eine mehrfache Gewährung, insbesondere bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung, ausgeschlossen.

Der Grundentlastungsbetrag (1.908 EUR) wird wie bisher automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit auch den Erhöhungsbetrag für weitere Kinder bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend zu machen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG).

Unterhaltsleistungen

Ebenfalls auf eine Initiative der Bundesländer geht eine Erhöhung des steuerlichen Abzugsbetrags für Unterhaltsverpflichtungen zurück (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Bundestag hat sich für folgende Änderung parallel zum Grundfreibetrag ausgesprochen:

in 2015von 8.354 EURum + 118 EURauf 8.472 EUR
in 2016von 8.472 EURum + 180 EURauf 8.652 EUR

Folgewirkungen

Die beschlossene Erhöhung des Kindergelds soll auch tatsächlich in den Familien bzw. bei den Kindern ankommen und der Verwaltungsaufwand minimiert werden. Deshalb ist für die rückwirkende Kindergelderhöhung in 2015 bzw. die daraus resultierenden Nachzahlungen keine Anrechnung auf die Höhe von Sozialleistungen bzw. den Kindesunterhalt vorgesehen. Gleiches wird für das Unterhaltsvorschussgesetz geregelt.

Kalte Progression

Der ab dem Veranlagungszeitraum 2016 geltende Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG) wird neu gefasst. Zusätzlich zu den Wirkungen des erhöhten Grundfreibetrags werden die Tarifeckwerte um 1,482 % "nach rechts" verschoben. Dies entspricht der kumulierten Inflationsrate seit 2014 und soll die eingetretene sog. kalte Progression ausgleichen.

Veranlagungsgrenzen

Entsprechend der Breite der Erhöhungen werden auch die Grenzwerte für eine Pflichtveranlagung angehoben. Ab 2015 werden in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EStG jeweils Arbeitslöhne mit 10.800 EUR bzw. 20.500 EUR maßgebend sein, ab 2016 dann 11.000 EUR bzw. 20.900 EUR.

Inkrafttreten

Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Dies wird noch im Juli 2015 erfolgen, sodass insbesondere beim Kindergeld eine zeitnahe Nachzahlung für die Monate ab Januar 2015 erfolgen kann.

Hingegen benötigen die oben dargestellten Änderungen zur Tarifentlastung und auch die Auswirkungen bei den Zuschlagsteuern für die erstmalige Anwendung einen gewissen zeitlichen Vorlauf; dies gilt insbesondere für die EDV-technischen Anpassungen. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass die Änderungen erstmals beim Lohnsteuerabzugsverfahren im Dezember 2015 anzuwenden sind. Dadurch wird auch die Änderung einer Vielzahl früherer Lohnabrechnungen ab Januar 2015 vermieden.

Nachteil dieser gesetzlichen Regelung: Ein großer Teil der beschlossenen Änderungen wird erst in etwa einem halben Jahr in der Geldbörse bzw. auf dem Konto ankommen.

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (BR-Drucksache 281/15)

Beschluss des Bundesrats vom 10.7.2015, BR-Drucksache 281/15 (Beschluss)