Erläuterung sog. Cum/Cum-Gestaltungen
Charakteristisch für Cum/Cum-Gestaltungen ist danach die Übertragung von Aktien von Steuerausländern auf Steuerinländer, um die Möglichkeit der Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei der Dividendenbesteuerung für Steuerinländer zu nutzen.
Der dadurch entstehende Steuervorteil werde im Rahmen der Cum/Cum-Gestaltung zwischen dem Steuerausländer und dem Steuerinländer aufgeteilt, der die Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld angerechnet habe.
Dies habe zur Folge, dass der Anknüpfungspunkt für den Fallaufgriff bei Cum/Cum-Gestaltungen typischerweise das Besteuerungsverfahren des Steuerinländers sei, erläutert die Bundesregierung.
Verinderung von Cum/Cum-Gestaltungen
Gegen solche Gestaltungen seien die Voraussetzungen zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer durch Einführung des § 36a EStG bzw. § 50j EStG im Zuge der Investmentsteuerreform mit Wirkung ab dem 1.1.2016 bzw. 1.1.2017 die Anrechnungsvoraussetzungen durch Einführung einer Mindesthaltedauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums um den Dividendenstichtag verschärft worden.
Diese Regelungen wurden durch die Ergänzung des § 44a Abs, 7 und 10 EStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 flankiert worden.
Antwort der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/2125
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