Neue Steuervorschriften zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs
Indem ein EU-weit einheitliches Portal für die auf Online-Umsätze fällige Mehrwertsteuer („einzige Anlaufstelle“) eingeführt wird, werden die Kosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften deutlich verringert, was den Unternehmen in der EU Einsparungen in Höhe von 2,3 Mrd. EUR jährlich ermöglicht. Zudem gewährleisten die neuen Vorschriften, dass die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat entrichtet wird, in dem der Endverbraucher ansässig ist, was zu einer gerechteren Verteilung der Steuereinnahmen zwischen den EU-Ländern führt. Mit den Vorschlägen wird den Mitgliedstaaten geholfen, die derzeit auf 5 Mrd. EUR jährlich veranschlagten Steuerverluste bei Online-Umsätzen wettzumachen. Bis 2020 würden sich die jährlichen Mindereinnahmen voraussichtlich auf 7 Mrd. EUR belaufen, weswegen jetzt gehandelt werden muss.
Außerdem löst die Kommission ihre Zusage ein, des Mitgliedstaaten zuermöglichen die selben die Anwendung derselben Mehrwertsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen wie E-Books und Online-Zeitungen zu erheben wie auf die entsprechen Printveröffentlichungen. Dafür werden Vorschriften aufgehoben, die Online-Veröffentlichungen von den Steuervergünstigungen für herkömmliche Druckerzeugnisse ausschließen.
Andrus Ansip, Vizepräsident für den digitalen Binnenmarkt, erklärte: „Wir setzen unser Versprechen um, Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr in Europa zu beseitigen. Wir haben bereits Vorschläge unterbreitet, mit denen die Paketzustellung effizienter und erschwinglicher gemacht, der Schutz für Verbraucher, die im Internet einkaufen, erhöht und gegen ungerechtfertigtes Geoblocking vorgegangen wird. Mit der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften fügen wir nun den letzten Mosaikstein hinzu. Der heutige Vorschlag wird nicht nur den Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und Start-ups, Auftrieb verleihen, sondern auch die Effizienz öffentlicher Dienstleistungen erhöhen und die Zusammenarbeit über Grenzen hinweg fördern."
Pierre Moscovici, Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und die Zollunion, sagte: „Die innerhalb der EU tätigen Online-Unternehmen haben uns gebeten, ihnen das Leben zu erleichtern – und heute entsprechen wir diesem Wunsch. Unternehmen jeglicher Größe werden ihren Mehrwertsteuerpflichten für Online-Verkäufe im Ausland von nun an in gleicher Weise nachkommen können wie für im Inland bewirkte Umsätze. Das bedeutet weniger Zeitaufwand, weniger Bürokratie und niedrigere Kosten. Zudem vereinfachen wir die Vorschriften für Kleinstunternehmen und Start-ups, damit sie sich leichter neue Märkte erschließen können. Mit unseren Vorschlägen nehmen die europäischen Regierungen zusätzliche 100 Mio. EUR pro woche ein, die sie für Leistungen für ihre Bürger ausgeben können."
Die Vorschläge stützen sich auf einen neuen Ansatz für die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr. Mit ihnen lässt die Europäische Kommission ihren im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa und des Aktionsplans auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum eingegangenen Verpflichtungen Taten folgen.
Das sind die Vorschläge
- Es werden neue Vorschriften eingeführt, die es im Online-Handel tätigen Unternehmen ermöglichen, alle ihre Mehrwertsteuerpflichten in der EU leicht an einem einzigen Ort abzuwickeln.
- Um die Mehrwertsteuervorschriften für im Online-Handel tätige Kleinstunternehmen und Start-ups zu vereinfachen, wird die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 10 000 EUR im Inland abgerechnet. Um KMUs das Leben zu erleichtern, werden die Verfahren für grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100 000 EUR vereinfacht.
- Es wird gegen Mehrwertsteuerbetrug von außerhalb der EU vorgegangen, der zu Verzerrungen des Marktes und unlauterem Wettbewerb führen kann.
- Den Mitgliedstaaten wird es ermöglicht, ihre Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen wie E-Books und Online-Zeitungen zu senken.
Diese Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt.
Neue Mehrwehrsteuervorschriften für Online-Verkäufe von Waren und Dienstleistungen
Derzeit müssen sich Online-Händler in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Umsätze tätigen, für die Mehrwertsteuererhebung anmelden. Aus diesen Mehrwertsteuerpflichten, die oft als eines der größten Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr angeführt werden, entstehen Unternehmen Kosten in Höhe von rund 8.000 EUR für jedes EU-Land, in dem sie Verkäufe tätigen. Künftig sollen Unternehmen nur noch eine einfache vierteljährliche Steuererklärung für die gesamte von ihnen in der EU geschuldete Mehrwertsteuer einreichen müssen und dafür die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer im Internet nutzen können. Dieses System wird für den elektronischen Verkauf von Dienstleistungen wie Apps für Mobiltelefone bereits angewendet und hat sich mit Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von 3 Mrd. EUR im Jahr 2015 als erfolgreich erwiesen. Der Verwaltungsaufwand für Unternehmen wird um nicht weniger als 95 % vermindert werden, womit die EU-Wirtschaft insgesamt 2,3 Mrd. EUR einsparen kann und die Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten um 7 Mrd. EUR gesteigert werden.
Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinstunternehmen und Start-ups
Es wird ein neuer Schwellenwert von jährlich 10 000 EUR für Online-Verkäufe eingeführt, unter dem im grenzüberschreitenden Handel tätige Unternehmen weiter die ihnen aus ihrem Heimatland bekannten Mehrwertsteuervorschriften anwenden dürfen. Damit wird die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für EU-weit für 430 000 Unternehmen erleichtert, die 97 % aller grenzüberschreitend tätigen Kleinstunternehmen ausmachen. Ein zweiter neuer Schwellenwert von 100.000 EUR jährlich wird KMU das Leben erleichtern, wobei die Vorschriften dafür vereinfacht werden, wie die Ansässigkeit ihrer Kunden festzustellen ist. Die Grenzwerte könnten bereits ab 2018 auf elektronische Dienstleistungen und bis 2021 auf Online-Verkäufe von Waren angewendet werden. Andere Vereinfachungen würden es den Kleinstunternehmen ermöglichen, die aus dem Heimatland vertrauten Mehrwertsteuervorschriften weiter anzuwenden, etwa die Vorschriften für die Rechnungstellung und das Führen von Aufzeichnungen. Die erste Anlaufstelle wird stets die Steuerverwaltung jenes Mitgliedstaats sein, in dem das betreffende Unternehmen ansässig ist; zudem wird die Buchführung der Unternehmen nicht mehr von jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verkäufe tätigen, geprüft werden.
Maßnahmen gegen Mehrwertsteuerbetrug von außerhalb der EU
In die EU eingeführte Kleinsendungen mit einem Wert von weniger als 22 EUR sind derzeit von der Mehrwertsteuer befreit. Mit rund 150 Mio. Paketen, die jedes Jahr mehrwertsteuerfrei in die EU eingeführt werden, ist dieses System für massenhaften Betrug und Missbrauch anfällig, womit beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zulasten von Unternehmen in der EU entstehen. Erstens sind die EU-Unternehmen gegenüber ihren nicht in der EU ansässigen Wettbewerbern eindeutig benachteiligt, da sie vom ersten Eurocent an mehrwertsteuerpflichtig sind. Zweitens enthalten die Einfuhrunterlagen für hochwertige Waren wie Smartphones und Tablets systematisch zu niedrigere Wertangaben oder falsche Warenbeschreibungen, damit diesen die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird. Die Kommission hat daher beschlossen, diese Befreiung abzuschaffen.
Gleiche Steuervorschriften für E-Books und Online-Zeitungen und die entsprechenden Druckerzeugnisse
Die derzeitigen Vorschriften gestatten den Mitgliedstaaten, gedruckte Veröffentlichungen wie Bücher und Zeitungen zu ermäßigten Sätzen und in einigen Fällen zu stark ermäßigten Sätzen oder zum Nullsatz zu besteuern. Diese Vorschriften gelten nicht für elektronische Veröffentlichungen, sodass diese zum Normalsatz besteuert werden müssen. Sobald das neue System von allen Mitgliedstaaten verabschiedet ist, werden sie die Steuersätze für elektronische Veröffentlichungen denen für Druckerzeugnisse anpassen können (aber nicht dazu verpflichtet sein).
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