Flexiblere Umsatzsteuersätze und weniger Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen
Mehr Flexibilität bei Umsatzsteuersätzen
Die Mitgliedstaaten können derzeit einen ermäßigten Steuersatz von 5 % auf 2 unterschiedliche Kategorien von Gütern in ihrem Land anwenden. Einige Mitgliedstaaten nutzen außerdem spezielle Ausnahmeregelungen mit noch geringeren Steuersätzen. Neben einem Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15 % sollen die Mitgliedstaaten von nun an
- 2 ermäßigte Steuersätze zwischen 5 % und dem vom Mitgliedstaat gewählten Normalsatz,
- eine Mehrwertsteuerbefreiung ("Nullsatz")
- sowie einen ermäßigten Satz zwischen 0 % und den ermäßigten Sätzen festlegen können.
Die derzeitige komplizierte Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Steuersätze anwendbar sind, würde durch einen neue Liste von Gütern (wie Waffen, alkoholische Getränke, Glücksspiele und Tabak) ersetzt, auf die stets der Normalsatz von 15 % oder ein höherer Satz angewandt werden müsste.
Verringerung der mit der Mehrwertsteuer verbundenen Kosten für KMU
Neben der Beibehaltung der derzeitigen Schwellenwerte für Steuerbefreiungen von Kleinunternehmen sehen die heute vorgelegten Vorschläge Folgendes vor:
- einen EU-weiten Umsatzschwellenwert von 2 Mio. EUR, bis zu dem Vereinfachungsmaßnahmen für alle – steuerbefreiten und nicht steuerbefreiten – Kleinunternehmen anwendbar sind;
- die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten alle Kleinunternehmen, die für eine Mehrwertsteuerbefreiung infrage kommen, von ihren Pflichten im Hinblick auf Registrierung, Rechnungstellung, Aufzeichnung und Mitteilung befreien;
- einen Umsatzschwellenwert von 100.000 EUR, der Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ermöglichen würde, die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen zu den Vorschlägen auf den Internetseiten der EU-Kommission
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