Diese ist als eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Prüfung
- der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und
- der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung
konzipiert.
Kassen-Nachschau erfolgt unangekündigt
Neben computergestützten Kassensystemen sollen auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft werden. Die Kassen-Nachschau wird unangekündigt erfolgen. In formeller Hinsicht handelt es sich um keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO. Werden dabei jedoch Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Lediglich soweit sich digitale Unterlagen des Steuerpflichtigen bei einem Dritten, z. B. dessen Steuerberater befinden, wird eine Außenprüfung mit angemessener Frist angekündigt (§ 147 Abs. 6 AO).
Dem Kassenprüfer sind die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.
In zeitlicher Hinsicht wurde im Finanzausschuss neu mit aufgenommen, dass eine Kassennachschau erstmals bereits ab dem Jahr 2018 vorgenommen werden kann.
besten Dank für den Hinweis. Es muss natürlich heißen: "Die neuen Regeln werden für die Zeit nach dem Kalenderjahr 2019 gelten". Wie haben das jetzt im Beitrag korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion