Kassen-Nachschau als eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Prüfung


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Kassen-Nachschau im Gesetz gegen Manipulation an Kassensystemen

Zugleich wird die Steuerkontrolle im Bereich der digitalen Grundaufzeichnungen verstärkt . Aufbauend auf den positiven Erfahrungen zur Umsatzsteuer bzw. zur Lohnsteuer wird es künftig auch eine sog. Kassen-Nachschau geben (§ 146b AO).

Diese ist als eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Prüfung

  • der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und
  • der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung

konzipiert.

Kassen-Nachschau erfolgt unangekündigt

Neben computergestützten Kassensystemen sollen auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft werden. Die Kassen-Nachschau wird unangekündigt erfolgen. In formeller Hinsicht handelt es sich um keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO. Werden dabei jedoch Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Lediglich soweit sich digitale Unterlagen des Steuerpflichtigen bei einem Dritten, z. B. dessen Steuerberater befinden, wird eine Außenprüfung mit angemessener Frist angekündigt (§ 147 Abs. 6 AO).

Dem Kassenprüfer sind die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.

In zeitlicher Hinsicht wurde im Finanzausschuss neu mit aufgenommen, dass eine Kassennachschau erstmals bereits ab dem Jahr 2018 vorgenommen werden kann.