Keine Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Kirchensteuer in Berlin
Wie es in einer Pressemitteilung der Senatskanzlei heißt, hat der Senat einen entsprechenden Gesetzentwurf am 29.1.2019 auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz beschlossen. Dieser werde nun dem Abgeordnetenhaus zugeleitet.
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens macht Änderung erforderlich
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 ist auch § 152 AO, der die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen regelt, geändert worden. Mit der Neufassung des § 152 AO wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in manchen Fällen vorgenommen, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Außerdem wird die Bemessung des Verspätungszuschlags in der überwiegenden Zahl der Fälle gesetzlich festgelegt.
Im Kirchensteuergesetz des Landes Berlin ist geregelt, wie die Abgabenordnung auf das Besteuerungsverfahren anzuwenden ist. Ein Verspätungszuschlag war bisher nicht ausgeschlossen, da es sich um eine Ermessensvorschrift handelte. Mit der Gesetzesänderung soll die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausgeschlossen werden.
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