Kommission schlägt Verschiebung von Besteuerungsregeln vor
Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel
Damit reagiert sie auf die Schwierigkeiten, mit denen Unternehmen und Mitgliedstaaten derzeit aufgrund der Corona-Krise konfrontiert sind. Die EU-Kommission hat laut ihrer Meldung v. 11.5.2020 am 8.5.2020 vorgeschlagen, das Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel um 6 Monate zu verschieben. Diese Regeln sollen dann ab dem 1.7.2021 statt ab dem 1.1.2021 gelten, was den Mitgliedstaaten und Unternehmen mehr Zeit geben würde, sich auf die neuen Umsatzsteuer-Regeln für den elektronischen Handel vorzubereiten
Hintegrund: Zum 1.1.2021 soll eigentlich eine weitere Stufe zur grundlegenden Reform des europäischen Umsatzsteuerrechts umgesetzt werden. Vorgesehen sind grundlegende Änderungen der Ortbestimmung von grenzüberschreitenden Lieferungen an Endverbraucher. Nationalen Lieferschwellen sollen dabei durch einen einheitlichen Grenzwert (10.000 EUR für alle EU-Auslandsumsätze an Endverbraucher) ersetzt werden. Weil dann viele kleine Unternehmen im Onlinehandel in EU-Staaten steuerpflichtig werden, soll der "Mini One Stop Shop" (bisher nur für digitale Dienstleistungen) zum "One Stop Shop" erweitert werden.
Austausch von Informationen
Die Kommission hat ebenfalls beschlossen, die Verschiebung bestimmter Fristen für die Einreichung und den Austausch von Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) vorzuschlagen. Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen haben die Mitgliedstaaten 3 zusätzliche Monate Zeit, um Informationen über Finanzkonten auszutauschen, deren Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind. Ebenso haben die Mitgliedstaaten drei zusätzliche Monate Zeit, um Informationen über grenzüberschreitende Steuerplanungsregelungen auszutauschen.
Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat sind über diese Vorschläge informiert. Die Kommission zählt darauf, dass beide Institutionen diese Vorschläge so bald wie möglich verabschieden, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben.
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
3.239
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
1.4394
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
851459
-
E-Rechnung
6169
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
4713
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
4141
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
400
-
Keine Signale für eine Stärkung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung
380
-
Steueränderungen 2025: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umwandlungssteuergesetz
264
-
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
231
-
Bundestag verabschiedet Altersvorsorgereformgesetz
27.03.2026
-
Automatischer Informationsaustausch zu Einkünften über digitale Plattformen
26.03.2026
-
Automatischer Informationsaustausch zu Kryptowerten
26.03.2026
-
Automatischer Informationsaustausch zu Finanzkonten
26.03.2026
-
Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung
25.03.2026
-
Informationsaustausch von GloBE-Informationen mit Drittstaaten
24.03.2026
-
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei strafrechtlicher Vermögensabschöpfung
24.03.2026
-
Keine Signale für eine Stärkung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung
20.03.2026
-
Söder fordert Erhöhung der Entfernungspauschale
19.03.2026
-
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
18.03.2026