Längere Frist für die Steuererklärung
Für den Gesetzentwurf ( 18/7457) stimmten die Koalitionsfraktionen, während sich die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen der Stimme enthielten. Wichtigste Änderungen sind, dass Bürger, die ihre Steuererklärung mit erheblicher Verspätung einreichen, einen Verspätungszuschlag zahlen sollen. Mit den Änderungsanträgen wurde aber die ursprünglich vorgesehene Höhe des Säumniszuschlags von 50 auf 25 EURpro Monat verringert, und die Festsetzung des Versäumniszuschlags erfolgt nicht mehr in jedem Fall automatisch, wie das ursprünglich geplant war. Außerdem wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung sollen Steuererklärungen soweit möglich automatisiert bearbeitet werden.
Größte Reform der Abgabenordnung seit 1970
Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, es handele sich um die größte Reform der Abgabenordnung seit 1970. Das Steuer- und Abgabenrecht werde an das digitale Zeitalter angepasst. Die Fraktion würdigte, dass mit der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zwei neue Grundsätze eingeführt würden, die auch mit der Verfassung in Einklang stehen und die bisherigen Grundsätze ergänzen würden. In der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetz hatten mehrere Sachverständige Probleme darin gesehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu den bisherigen Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung hinzuzufügen. Der Vertreter der Bundesregierung erklärte in der Sitzung, dass die Regierung kein verfassungsrechtliches Problem sehe.
Regelung der Verspätungszuschläge verbessert
Die SPD-Fraktion begrüßte, dass die Regelung der Verspätungszuschläge verbessert worden und die Zuschlagshöhe gesenkt worden sei. Es gebe außerdem Spielräume bei der Festsetzung der Zuschläge. Als Beispiel wurde der Fall eines Rentners angeführt, dem mehrere Jahre nicht klar gewesen sei, dass er eine Steuererklärung hätte abgeben müssen und dem nach der ursprünglichen Formulierung Verspätungszuschläge in erheblicher Höhe gedroht hätten. Jetzt habe die Finanzverwaltung einen Ermessensspielraum.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Die Linksfraktion bezeichnete den Verspätungszuschlag als immer noch zu hoch und äußerte erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Die Einführung des Begriffs der Wirtschaftlichkeit bedeute einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Für die vorgesehene automatisierte Prüfung der Steuererklärungen reiche es nicht, die Erklärungen in "hinreichendem" Umfang manuell zu prüfen, sondern es müsse eine feste Quote vorgegeben werden, etwa 25 Prozent. Sonst würden Steuerausfälle drohen, weil Fehler nicht mehr auffallen würden. Ähnlich kritisch äußerte sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: "Mit der Verfassung kann man nicht spaßen", warnte die Fraktion. Auf die Begriffe der Wirtschaftlichkeit und Effizienz könne im Gesetzestext verzichtet werden.
Fallbearbeitung auf der Basis eines Risikomanagementsystems
Zu der kritisierten automatisierten Bearbeitung von Steuererklärungen schreibt die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs, damit könnten personelle Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle konzentriert werden. Es werde Risikomanagementsysteme geben. Durch die vollautomatische Fallbearbeitung auf der Basis eines Risikomanagementsystems werde neben der herkömmlichen Bearbeitung einer Steuererklärung durch Amtsträger ein zweites gesetzlich geregeltes Leitbild der Steuerfestsetzung geschaffen, nämlich das einer "ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung mit einem ausschließlich automationsgestützt erlassenen oder korrigierten Steuerbescheid als Ergebnis".
Vorlage von Belegen beim Finanzamt
Die heutige Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt soll weitgehend entfallen. Aus der Belegvorlagepflicht werde eine Belegvorhaltepflicht, heißt es im Gesetzentwurf. Die Steuerpflichtigen müssen allerdings damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen. "Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist zwar nach wie vor Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung, die Zuwendungsbestätigung muss aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden", heißt es in dem Entwurf. Der Steuerpflichtige müsse die Bescheinigung erst auf Anforderung vorlegen. Mit Einwilligung des Steuerpflichtigen könne sogar ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung melde. Mit den Maßnahmen solle der Aufwand für die Erstellung der Steuererklärungen verringert, die Anwenderfreundlichkeit von ELSTER (Elektronische Steuererklärung) erhöht und die automationsgestützte Verarbeitung der Steuererklärung auf Seiten der Finanzverwaltung erleichtert werden. So sollen sich Steuerpflichtige ihren Steuerbescheid über das ELSTER-Portal herunterladen können.
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