Mehrwertsteuervorschriften für deutsche Reisebüros
Nach der Sonderregelung gilt als Besteuerungsgrundlage die Marge des Reisebüros (die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro entstehen). Laut dem deutschen Umsatzsteuergesetz kann diese Marge nur auf Reisedienstleistungen für private Endabnehmer angewandt werden. Es ermöglicht Reisebüros außerdem, eine einzige Profitmarge für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Reiseleistungen anzusetzen.
Im Zuge eines Urteils vom September 2013 gegen Spanien wegen Anwendung derselben Regelung hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Sonderregelung nicht nur für private Reisende, sondern für alle Kunden einschließlich Unternehmen gilt. Außerdem sollen Reisebüros die Marge pro Reiseleistung berechnen und dürfen keine Gesamtberechnung der Umsatzsteuermargen pro Besteuerungszeitraum vornehmen.
Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen
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