Neues Kirchensteuergesetz verabschiedet
Finanzminister Wolfgang Voß begrüßte den Beschluss vom 22.5.2014: "Die Höhe der Kirchensteuer darf nicht davon abhängen, ob jemand in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder verheiratet ist. Mit diesem Gesetz wird die steuerrechtliche Gleichstellung auch in Bezug auf die Kirchensteuer umgesetzt. So sieht es das Urteil des Bundesverfassungsgericht auch vor."
Zudem sind mit dem neuen Kirchensteuergesetz Vereinfachungen verbunden. Künftig entfällt der Antrag von Kirchenmitgliedern bei deren Bank, Versicherungs- oder Fondsgesellschaft auf Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Dies erfolgt künftig automatisch (KiStAM). Die Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften werden verpflichtet, künftig einmal jährlich die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden abzufragen und so die Kirchsteuer zu ermitteln, einzubehalten und abzuführen. "Die Änderungen im Zusammenhang mit der Kirchensteuer verdeutlichen das langfristige Ziel, private Kapitalerträge vollständig an der Einkunftsquelle zu besteuern", so Voß weiter.
Ein weiteres Ziel der Änderungen ist die Harmonisierung der Kirchensteuergesetze der Länder. Oberste Finanzbehörden und Vertreter der Kirchen haben sich hierfür ausgesprochen. Damit verbunden ist eine einheitliche Regelung über den Kircheneintritt- und -austritt. "Mit dem Gesetzentwurf entfällt der Reuemonat in Thüringen", so der Minister weiter. Nach dem Kirchenaustritt entfällt damit die Kirchensteuerpflicht schon ab dem folgenden Monat.
Nach der Einbringung des Gesetzentwurfs im März-Plenum wurde eine vierwöchige Anhörung durchgeführt. Im Zuge dessen wurden keinerlei Einwände der Betroffenen festgestellt. "Insofern konnte der Gesetzentwurf heute ohne Änderung einstimmig beschlossen werden. Deshalb mein Dank an alle Beteiligten für ein gutes Gesetz", so der Minister abschließend.
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