Generelle Steuerpflicht für Streubesitzdividenden kommt
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil v. 20.10.2011, C-284/09). Die Richter hatten moniert, dass inländische Firmen Streubesitzdividenden im Gegensatz zu ausländischen Aktionären steuerfrei kassieren.
Eine Lösung wurde auf der Sitzung des Vermittlungsausschusses am 26.2.2013 gefunden. Hiernach wird § 8b Abs. 4 KStG neu gefasst, indem Bezüge - abweichend von § 8b Abs. 1 KStG - bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Insoweit kommt es also nicht zur generellen Steuerbefreiung, sondern umgekehrt zur generellen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden für in- und ausländische Körperschaften.
Dies ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 zufließen.
Die entsprechende Änderung des Investmentsteuergesetzes vollzieht dies für Aktienfonds nach, die Aktien als Streubesitz halten. Auf die Einnahmen aus einer Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgt, ist § 8b Abs. 4 KStG nicht anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten.
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