Viele Mütter verzichten wegen Steuerklasse auf Elterngeld

Viele verheiratete Mütter lassen sich Elterngeld in erheblicher Höhe entgehen, weil sie sich für die ungünstige Steuerklasse V entschieden haben.

Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Grünen-Fraktion hervor, die der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" (Freitag) vorliegt.

Demnach bevorzugen mehr als 99 Prozent der etwa 20 Millionen steuerpflichtigen Ehepartner die Steuerklassenkombination III und V, die dem besser verdienenden Partner ein erheblich höheres Netto-Gehalt verspricht. Dagegen sinkt das Netto-Einkommen des geringer verdienenden Partners in Klasse V drastisch. Dies ist dem Bericht zufolge in 90 Prozent aller Fälle die Ehefrau. Wegen ihres geringeren Netto-Verdienstes fällt jedoch in der geförderten Elternzeit auch ihr Anspruch auf das monatliche Elterngeld deutlich geringer aus.

Bei einem Bruttojahresgehalt für den Ehemann von 48.000 EUR und von 24.000 EUR für die Ehefrau sei ihr Netto-Gehalt in der Steuerklasse V um 2.872 EUR pro Jahr geringer als in der Steuerklasse IV, rechnet das Bundesfinanzministerium dem Bericht zufolge vor. Ihr Anspruch auf Elterngeld sinke daher um 140 EUR monatlich gegenüber der für sie günstigeren Steuerklasse IV. Auch ihr Krankengeld sei 243 EUR und ihr Arbeitslosengeld 149 EUR niedriger als in Steuerklasse IV.

Dem Papier zufolge hat sich die Zahl der Eheleute, die sich zusammen für die Steuerklasse IV entscheiden, zwischen 2011 und 2015 auf knapp 76.000 verdoppelt. Das sind allerdings weniger als 0,5 Prozent aller Ehepartner. Leider sei dieses sogenannte Faktorverfahren weitgehend unbekannt, sagte die Grünen-Finanzexpertin Lisa Paus dem Blatt. "Wir fordern, das Faktorverfahren zum Regelverfahren für die Besteuerung von Ehepartnern zu machen."

Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung für Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes eine Babypause einlegen oder ihre Arbeitszeit reduzieren. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt.

dpa

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