Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat am 7.7.2017 der vom BMF vorgelegten neuen Mantelverordnung zugestimmt. In ihr wird fachlich notwendiger Anpassungsbedarf im Steuerrecht zusammengefasst.

Folgende Änderungen sind in der neuen Verordnung u. a. vorgesehen:

Pauschalvergütung von Steuerberatern

Bei der Pauschalvergütung von Steuerberatern wird anstelle der bisherigen Schriftform die Textform zugelassen. Dies war bisher auch schon für die Vereinbarung einer höheren als der
gesetzlichen Vergütung der Fall.

§ 14 Absatz 1 Satz 2 StBVV; gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Lohnsteuerhilfevereine

Die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereines und im Fall der Verlegung des Sitzes der Beratungsstelle der bisherigen und der neuen Anschrift muss künftig mitgeteilt werden.

§ 4a DVLStHV; gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Verbindliche Auskunft

Die Fallgruppen der von mehreren Beteiligten gemeinsam zu beantragenden verbindlichen Auskunft wird auf auf Organschaftsfälle erweitert. Zusätzlich wird Zuständigkeit für die Bearbeitung solcher Anträge und Festlegung der Einheitlichkeit der Bindungswirkung von daraufhin erteilten verbindlichen Auskünften geregelt.

§§ 1-3 StAuskV, gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Kindergeld

Das Refinanzierungsverfahrens des ausgezahlten Kindergeldes wird beim Bundesverwaltungsamt umgestellt. Nach bisheriger Rechtslage refinanziert die Familienkasse beim Bundesverwaltungsamt die Auszahlung des Kindergeldes an die Kindergeldberechtigten, indem sie im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung das ausgezahlte Kindergeld von der Summe der abzuführenden Lohnsteuer für ihre Beschäftigten einbehält. Zukünftig wird das Bundesverwaltungsamt – wie bisher auch schon die Bundesagentur für Arbeit – die für die Kindergeldauszahlung benötigten Mittel aus dem Bundeshaushalt (Lohnsteueraufkommen) abrufen.

§ 5 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz, gilt ab 1.1.2018.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

  • Anpassung an europarechtliche Vorgaben und Ergänzungen zur Herstellung von Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 60 UStDV im Rahmen des sog. "fünften Antrags"  im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
  • Anpassung der Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens als Reaktion auf finanzgerichtliche Entscheidungen; daneben Einführung einer von den Grundsätzen der elektronischen Kommunikation abweichenden Regelung zur elektronischen Bekanntgabe von Vorsteuervergütungsbescheiden, § 61 UStDV.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Französische bzw. britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Es soll eine einheitliche Zuständigkeit für alle Unternehmer, die eine französische bzw. britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, hergestellt werden (Finanzamt Offenburg bzw. Hannover-Nord).

§ 1 UStZustV, gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Vier­te Ver­ord­nung zur Än­de­rung steu­er­li­cher Ver­ord­nun­gen


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